Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 11

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Vertraulichkeit der Informationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen und Dokumente nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnung geheim zu halten. Die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei gewährleisten für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei.

(2) Informationen und Dokumente, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie übermittelt worden sind, verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt.

(3) Übermittelte Informationen und Dokumente dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei diese Übermittlung zulässt.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129530

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