Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Zeugenschutz

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).

(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.

(3) Eine gesonderte Durchführungsvereinbarung in jedem Einzelfall regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen.

(4) Die zu schützende Person muss bei der ersuchenden Vertragspartei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird jedoch nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.

(5) Sofern erforderlich, trägt die ersuchende Vertragspartei für die zu schützenden Personen die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen notwendigen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Vertragspartei ersucht hat. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen.

(6) Die ersuchte Vertragspartei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Die ersuchende Vertragspartei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützende Person wieder zu übernehmen.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129529

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