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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) Art. 7

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2011

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1)      Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei dürfen nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in der anderen Partei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2)      Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jeder Vertragspartei dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3)      Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in der Partei, in der die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4)      Soweit es in einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln oder durch eine andere Methode, die in den Gesetzen einer Partei vorgesehen ist, schließt Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach einer derartigen Aufteilung oder einer anderen Methode ermittelt; die Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5)      Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6)      Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7)      Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Schlagworte

Geschäftsführungskosten

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126182

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/9/A7/NOR40126182

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