Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, nachfolgend die jeweiligen Seiten genannt,
unterunter Berücksichtigung der Veränderungen der Situation, die sich nach dem Abschluss des Übereinkommens betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen vom 16. Juli 19271 (im weiteren - Übereinkommen von 1927) ergeben haben;
imSub-Litera, i, m Bestreben, die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen und zu erweitern;
sindsind wie folgt übereingekommen:
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1 Weitergeltung im Verhältnis zur Russischen Föderation BGBl. Nr. 257/1994. Weitergeltung im Verhältnis zur Russischen Föderation Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,.