(3)Absatz 3Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.