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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien) Art. 13

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 30/2011

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

03.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

  1. Absatz einsGewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  4. Absatz 4Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden, sofern es sich nicht
    1. Litera a
      um Anteile handelt, die an einer zugelassenen Börse notiert sind; oder
    2. Litera b
      um Anteile an einer Gesellschaft handelt, an der der Veräußerer mindestens 20 vom Hundert des Kapitals hält.
  5. Absatz 5Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20007199

Dokumentnummer

NOR40127602

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/30/A13/NOR40127602

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