Der Nationalrat hat beschlossen:
1.Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2.Ziffer 2 Die Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwarDie Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
die Anlagen 1 bis 24 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
die Anlagen 22 bis 42 beim Amt der Kärntner Landesregierung,
die Anlagen 1 bis 24 beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 22 bis 33 beim Vermessungsamt Völkermarkt,
die Anlagen 31 bis 36 beim Vermessungsamt Klagenfurt und
die Anlagen 34 bis 42 beim Vermessungsamt Villach.