Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) § 0

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 95/2010

Typ

Vertrag - Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

04.11.2009

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Titel

(Übersetzung)
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 95/2010

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, des Vertrags wurden am 29. April bzw. 16. Juli 2010 abgegeben; der Vertrag tritt somit gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2010 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Europäische und International Angelegenheiten der Republik Österreich, im weiteren „österreichische Partei” genannt, und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina, im weiteren „Bosnien und Herzegowina Partei” genannt,

  1. mit der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,
  2. mit dem Wunsch, diese Beziehungen durch die Entwicklung, Erweiterung und Vertiefung ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu stärken,
  3. mit der Zielsetzung, zum Wirtschaftswachstum und zu einer nachhaltigen und sozial ausgewogenen Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, sowie zu den für die progressive Anpassung an EU-Strukturen notwendigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen beizutragen,
  4. mit dem Ziel des Beitrages zu übergreifenden Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, wie dies im Gesetz zur Entwicklungszusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, der Verminderung der Armut, der Absicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, und der Erhaltung der Umwelt,
  5. durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, durch ihre Zusammenarbeit europäische Werte und Standards zu fördern, auf die in den vom Europäischen Rat von Kopenhagen 1993 beschriebenen Kriterien für die EU-Mitgliedschaft Bezug genommen wurde - Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten und Achtung von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, den acquis communautaire zu übernehmen,

haben wie folgt beschlossen:

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006919

Dokumentnummer

NOR40121800

Navigation im Suchergebnis