Die Vertragsstaaten kommen überein, dass alle Konditionen (einschließlich des Transporttarifs) für außervertragliche oder freie Kapazitäten bei bestehenden oder geplanten neuen Infrastrukturen, für die Ersatzvorschläge gemacht worden sind, in die Zuständigkeit der hierfür verantwortlichen Staatlichen Stellen und Behörden fallen und über eine verbindliche Dauer verfügen. Die Staatlichen Stellen und Behörden müssen der jeweils eingeführten Ordnung zustimmen oder das anzuwendende allgemeine Transportsystem konkretisieren, bevor ein Ersatzvorschlag gemäß Artikel 9.1 Absatz 1 abgegeben werden kann.