Bundesrecht konsolidiert

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Nabucco-Projekt Art. 9

Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 57/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 9

  1. 9 Punkt eins
    Die Realisierung des in Artikel 1.3 beschriebenen Projekts kann durch außervertragliche oder freie Kapazitäten bei bestehenden oder geplanten neuen Infrastrukturen unterstützt werden, sofern sich das Nabucco-Komitee nach dem in Artikel 12.3 bestimmten Verfahren auf einen Ersatzvorschlag einigt. Jeder Ersatzvorschlag unterliegt zeitlichen und örtlichen Beschränkungen und ist restriktiv auszulegen.
  2.               Die Internationale Betreibergesellschaft kann darüber entscheiden, ob außervertragliche oder freie Kapazitäten bei bestehenden oder geplanten neuen Infrastrukturen zwischen den Anfänglichen Einspeisepunkten und Baumgarten verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.
  3.               Vor der Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts kann die Internationale Betreibergesellschaft nach vorheriger Absprache mit dem betroffenen Übertragungsnetzbetreiber das in Artikel 12 beschriebene Nabucco-Komitee von dem Ersatzvorschlag in Kenntnis setzen und mit der Umsetzung des Vorschlags über einen vorab bestimmten Zeitraum beginnen. Das Komitee wird alle Ersatzvorschläge umgehend unter dem Gesichtspunkt einer möglichst frühen Inbetriebnahme und Durchführung der ersten Projektphase überprüfen.
  4.               Nach Ablauf von drei Jahren nach Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts wird das Nabucco-Komitee eine rasche Überprüfung der Ersatzvorschläge vornehmen und darüber entscheiden.
  5. 9 Punkt 2
    Die Vertragsstaaten kommen überein, dass alle Konditionen (einschließlich des Transporttarifs) für außervertragliche oder freie Kapazitäten bei bestehenden oder geplanten neuen Infrastrukturen, für die Ersatzvorschläge gemacht worden sind, in die Zuständigkeit der hierfür verantwortlichen Staatlichen Stellen und Behörden fallen und über eine verbindliche Dauer verfügen. Die Staatlichen Stellen und Behörden müssen der jeweils eingeführten Ordnung zustimmen oder das anzuwendende allgemeine Transportsystem konkretisieren, bevor ein Ersatzvorschlag gemäß Artikel 9.1 Absatz 1 abgegeben werden kann.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006841

Dokumentnummer

NOR40120203

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