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Nabucco-Projekt Art. 2

Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 57/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 2

Die in dem Abkommen, einschließlich Präambel, Artikel 1 und Anhang, verwendeten Begriffe, die nicht an anderer Stelle des Abkommens bestimmt werden, haben die ihnen jeweils anschließend zugewiesene Bedeutung:

  1. Absatz eins
    Abkommen“ (Agreement) bezeichnet das vorliegende Abkommen in der ggf. gemäß Artikel 14.2 geänderten oder ergänzten Fassung.
  2. Absatz 2
    Kommerzielle Vereinbarung“ (Commercial Arrangement) bezeichnet alle privatwirtschaftlichen oder durch andere Rechtsinstrumente geregelten Verträge mit vergleichbaren Folgen.
  3. Absatz 3
    Kapazitätsauslastung“ (Contractual Congestion) bezeichnet eine Situation, in der die feste Kapazitätsnachfrage die technischen Kapazitäten überschreitet (alle technischen Kapazitäten sind fixe Kapazitäten).
  4. Absatz 4
    Energiecharta-Vertrag“ (Energy Charter Treaty) bezeichnet den am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta.
  5. Absatz 5
    Anlagen und Einrichtungen“ (Facilities) bezeichnet die im Nabucco-Projekt eingesetzten Wirtschaftsgüter der Nabucco-Gesellschaften, darunter Pipelines und Nebenverbindungen für den Erdgastransport in und/oder durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten, sowie alle unterirdischen, oberirdischen und maritimen Strukturen inkl. Zubehör, unter anderem das zugehörige Grundeigentum, Pump-, Mess-, Test- und Prüfeinrichtungen, Kommunikationssysteme, telemetrische und ähnliche Systeme, Molchfang- und Sendestationen, alle Pipelines nebst Zubehör und Ausrüstung, darunter Netzleitungen für den Transport von flüssigen oder gasförmigen Kraft- und/oder Brennstoffen zum Betrieb von Kompressorstationen oder für andere Systemanforderungen, kathodische Schutzsysteme und -geräte, Wachstationen und -schilder, Opferanoden, alle Schnitt- und Endstellen und verbundenen physischen Güter und Komponenten, einschließlich Straßen und andere Verkehrs- und Betriebswege, die für den sachgerechten Gebrauch der vorerwähnten Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind.
  6. Absatz 6
    Gefahrfall“ (Hazard) bezeichnet jede unangemessene Gefährdung mit schädlichen oder nachteiligen Auswirkungen auf Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, öffentliches Eigentum oder Umwelt.
  7. Absatz 7
    Störfall“ (Impediment) bezeichnet jedes eingetretene Ereignis oder jede eingetretene Situation, die eine Behinderung, Einschränkung oder sonstige Beeinträchtigung der Projekttätigkeit im Staatsgebiet eines Vertragsstaates auslösen können.
  8. Absatz 8
    Anfängliche Einspeisepunkte“ (Initial Entry Points) bezeichnet die von der Internationalen Betreibergesellschaft bestimmten Ausgangspunkte des Nabucco-Projekts an einer der drei Einspeisestellen an der östlichen oder südlichen Staatsgrenze der Türkei sowie – mit Genehmigung des Nabucco-Komitees in Absprache mit der Internationalen Betreibergesellschaft – alle weiteren Einspeisepunkte an der östlichen oder südlichen Staatsgrenze der Türkei. Die genaue Grenzlage der Anfänglichen Einspeisepunkte ist von den üblichen nationalen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren abhängig.
  9. Absatz 9
    Landrechte“ (Land Rights) bezeichnet alle gesetzlich verankerten Rechte und Genehmigungen im Zusammenhang mit Grundeigentum in den betroffenen Staatsgebieten, die freie Rechtsausübung, ungestörten Besitz sowie freien und uneingeschränkten Zugang im Zusammenhang mit der Projekttätigkeit gewähren, darunter Gebrauchs-, Besitz-, Eigentums-, Verwertungs-, Kontroll-, Abtretungs- und Nutzungsrechte an dem Grundeigentum.
  10. Absatz 10
    Nabucco-Komitee“ (Nabucco Committee) hat die in Artikel 12.1 dieses Abkommens angegebene Bedeutung.
  11. Absatz 11
    Nabucco-Gesellschaften“ (Nabucco Companies) bezeichnet die Internationale Betreibergesellschaft (Nabucco Internat, die Nationalen Betreibergesellschaften und deren verbundene Unternehmen bzw. deren Rechtsnachfolger im Sinne dieses Abkommens.
  12. Absatz 12
    Internationale Betreibergesellschaft“ (Nabucco International Company) bezeichnet die Nabucco Gas Pipeline International GmbH, die am 25. Juni 2004 gegründet wurde und ihren Sitz mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter in Wien (Österreich) hat.
  13. Absatz 13
    Nationale Betreibergesellschaft“ (Nabucco National Company) bezeichnet eine der fünf hundertprozentigen Tochtergesellschaften der Internationalen Betreibergesellschaft, die in jedem Vertragsstaat zu errichten sind.
  14. Absatz 14
    Erdgas“ (Natural Gas) bezeichnet alle Kohlenwasserstoffe und anderen vornehmlich aus Methan bestehenden Kohlenwasserstoffgasverbindungen, die sich bei einer Temperatur von 15° Celsius und einem atmosphärischen Druck (1,01325 Bar absolut) in gasförmigem oder überwiegend gasförmigem Zustand befinden.
  15. Absatz 15
    Nomination“ (Nomination) bezeichnet die Angabe der effektiven Gasmenge durch die Gastransporteure gegenüber der Internationalen Betreibergesellschaft, die für das Nabucco- Projekt durchgeleitet werden soll.
  16. Absatz 16
    One-Stop-Shop-Prinzip“ (One-Stop-Shop Shipper Access) bezeichnet eine Situation, in der die Gastransporteure bezüglich des Erdgastransports zwischen Einspeise- und Entnahmepunkt ausschließlich Vertragsbeziehungen zu der Internationalen Betreibergesellschaft unterhalten.
  17. Absatz 17
    Open-Season-Verfahren“ (Open Season) bezeichnet das von der Internationalen Betreibergesellschaft entwickelte Verfahren zur Vergabe von Kapazitäten an die Gastransporteure im Rahmen des Nabucco-Projekts, soweit dieses mit Artikel 3 des Abkommens vereinbar ist.
  18. Absatz 18
    Person“ (Person) bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen auf öffentlichrechtlicher oder privatwirtschaftlicher Seite.
  19. Absatz 19
    Primärmarkt“ (Primary Market) bezeichnet einen Markt für die Erdgaskapazitäten, mit denen die Internationale Betreibergesellschaft direkten Handel betreibt.
  20. Absatz 20
    Projekttätigkeit“ (Project Activities) bezeichnet alle Tätigkeiten, die von den Projektteilnehmern im Zusammenhang mit dem Projekt durchgeführt werden.
  21. Absatz 21
    Projektvereinbarung“ (Project Support Agreement) bezeichnet einen privatwirtschaftlichen oder – bedingt durch die bestehenden Verhältnisse innerhalb eines bestimmten Vertragsstaates – einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der in Unterstützung des Abkommens zwischen dem betroffenen Vertragsstaat, der Internationalen Betreibergesellschaft und der Nationalen Betreibergesellschaft dieses Vertragsstaats unter anderem zu Fragen der Regulierung, des Anlegerschutzes und anderen in der Projektvereinbarung beschriebenen Themen abgeschlossen wird.
  22. Absatz 22
    Zugeteilte Kapazität“ (Reserved Capacity) bezeichnet die Höchstmenge an Erdgas in normalen Kubikmetern pro Zeiteinheit, die nach Maßgabe des Transportvertrages an den Gastransporteur zu vergeben ist.
  23. Absatz 23
    Sekundärmarkt“ (Secondary Market) bezeichnet einen Markt für Erdgaskapazitäten, die nicht am Primärmarkt gehandelt werden.
  24. Absatz 24
    Gesellschafter“ (Shareholders) bezeichnet alle Personen, die Anteile an der Internationalen Betreibergesellschaft halten.
  25. Absatz 25
    Gastransporteure“ (Shippers) bezeichnet alle Personen, die einen Vertrag mit der Internationalen Betreibergesellschaft über den Transport von Erdgas durch alle oder einzelne Abschnitte des Nabucco-Pipelinesystems abgeschlossen haben.
  26. Absatz 26
    Staatliche Stellen und Behörden“ (State Party Authority) bezeichnet alle staatlichen Stellen und Behörden, die über die für den Transport notwendige Zuständigkeit und Befugnis in regulierungsrechtlichen Fragen verfügen.
  27. Absatz 27
    Ersatzvorschlag“ (Substitution Proposal) bezeichnet den Vorschlag der Internationalen Betreibergesellschaft, außervertragliche oder freie Kapazitäten für bestehende oder geplante neue Infrastrukturen zu nutzen, um den Erdgastransport von den Anfänglichen Einspeisepunkten nach Baumgarten als integrierten, aber separat bewirtschafteten Teil des Nabucco-Projekts im Sinne von Artikel 1.3 des Abkommens zu ermöglichen.
  28. Absatz 28
    Steuern“ (Taxes) bezeichnet alle bestehenden und künftigen Abgaben, Zölle, Zahlungen, Entgelte, Beiträge, Steuern und Umlagen, die an die Vertragsstaaten oder an föderative oder kommunale Organe oder Körperschaften der Vertragsstaaten oder an Behörden, die über rechtmäßige Befugnis zur Erhebung von Abgaben auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten verfügen, zu entrichten sind oder von diesen erhoben werden. „Steuer“ bezeichnet einzelne der vorerwähnten Abgaben.
  29. Absatz 29
    Technische Kapazitäten“ (Technical Capacity) bezeichnet die festen Maximalkapazitäten, die den Gastransporteuren von der Internationalen Betreibergesellschaft unter Berücksichtigung der Systemintegrität und unter den bestehenden operativen Voraussetzungen angeboten werden kann.
  30. Absatz 30
    Staatsgebiet“ (Territory) eines Vertragsstaates bezeichnet das Hoheitsgebiet des Vertragsstaates einschließlich Hoheitsgewässer und Luftraum sowie überseeische Gebiete, über die der Vertragsstaat nach dem Völkerrecht Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt ausübt („Staatsgebiete“ bezeichnet dieses Staatsgebiet in sämtlichen Vertragsstaaten).
  31. Absatz 31
    Transport“ (Transportation) bezeichnet die Beförderung von Erdgas in das Staatsgebiet, aus dem Staatsgebiet, innerhalb des Staatsgebietes oder durch das Staatsgebiet eines Vertragsstaates.
  32. Absatz 32
    Transportvereinbarung“ (Transportation Contract) bezeichnet jede kommerzielle Vereinbarung zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft und den Gastransporteuren über die Durchleitung von Erdgas durch das Nabucco-Pipelinesystem.
  33.               Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, schließen Begriffe und Ausdrücke im Singular den Plural ein und umgekehrt. Bezugnahmen auf Personen im Abkommen schließen die Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsbegünstigten der betroffenen Person ein.
  34.               Bezugnahme auf Verträge, Vereinbarungen, Gesetze, gesetzliche Bestimmungen, delegierte Gesetzgebung, Verordnungen oder sonstige Rechtsinstrumente sind Bezugnahmen auf die jeweils gültige Fassung ihrer Bekanntmachung unter Berücksichtigung möglicher Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006841

Dokumentnummer

NOR40120196

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