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Nabucco-Projekt Art. 12

Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 57/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 12

  1. 12 Punkt eins
    Die Vertragsstaaten führen unverzüglich gemeinsame Gespräche, um eine prompte und effiziente Unterstützung bei der Durchführung des Nabucco-Projekts zu gewährleisten und um nach dem Grundsatz von Treu und Glauben alle in Verbindung mit dem Abkommen auftretenden Komplikationen, Fragen, Probleme, Meinungsverschiedenheiten oder Störungen im Sinne von Artikel 1.2 auszuräumen oder um Angelegenheiten zur Auslegung und Anwendung des Abkommens zu besprechen.
  2.               Zu diesem Zweck bilden die Vertragsstaaten ein Nabucco-Komitee, das aus jeweils einem (1) Vertreter eines Vertragsstaates besteht, der die Einhaltung und Durchführung des Abkommens beaufsichtigt.
  3.               Der Vertreter hat uneingeschränkte Vollmacht und Befugnis zur Vertretung des Vertragsstaates in Angelegenheiten, die dem Nabucco-Komitee im Zusammenhang mit dem Projekt vorgelegt werden.
  4.               Die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Investitionsbank (EIB), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die Europäische Kommission und die Internationale Betreibergesellschaft können in beobachtender Funktion an den regelmäßigen Sitzungen des Nabucco-Komitees teilnehmen.
  5.               Das Nabucco-Komitee gibt sich unverzüglich auf übereinstimmenden Beschluss eine Geschäftsordnung.
  6. 12 Punkt 2
    Die Vertragsstaaten kooperieren in Form regelmäßiger Gespräche und regelmäßigen Meinungsaustauschs beim Zustandekommen des Abkommens. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Austausch von Informationen, die zur Erfüllung der regulierungsrechtlichen Auflagen aus Artikel 3 durch jeden Vertragsstaat erforderlich sind.
  7.               Die Vertragsstaaten informieren und konsultieren einander und tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über den Status und die Entwicklung des Projekts unter Einbeziehung des Nabucco-Komitees aus.
  8. 12 Punkt 3
    Das Nabucco-Komitee kann auf einstimmigen Beschluss einen in Artikel 9 des Abkommens beschriebenen Ersatzvorschlag annehmen. Änderungen des Ersatzvorschlags sind ebenfalls nur auf einstimmigen Beschluss zulässig.
  9. 12 Punkt 4
    Das Nabucco-Komitee entscheidet einstimmig über Vorschläge zur Hinzunahme neuer Anfänglicher Einspeisepunkte. Der genaue Standort der Anfänglichen Einspeisepunkte an den jeweiligen Landesgrenzen ist von den üblichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren abhängig.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006841

Dokumentnummer

NOR40120206

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