Die Vertragsstaaten führen unverzüglich gemeinsame Gespräche, um eine prompte und effiziente Unterstützung bei der Durchführung des Nabucco-Projekts zu gewährleisten und um nach dem Grundsatz von Treu und Glauben alle in Verbindung mit dem Abkommen auftretenden Komplikationen, Fragen, Probleme, Meinungsverschiedenheiten oder Störungen im Sinne von Artikel 1.2 auszuräumen oder um Angelegenheiten zur Auslegung und Anwendung des Abkommens zu besprechen.