Bundesrecht konsolidiert

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Nabucco-Projekt Art. 11

Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 57/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 11

  1. 11 Punkt eins
    Jeder Vertragsstaat stellt im Zusammenhang mit einzelnen Abschnitten der Projekttätigkeit die steuerliche Gleichbehandlung der inländischen Nabucco-Gesellschaft mit anderen Steuerinländern, anderen inländischen Unternehmen oder vergleichbaren grenzüberschreitenden Pipelineprojekten sicher, die unter denselben Bedingungen nach allgemein geltenden Steuergesetzen wirtschaftlich tätig sind. Ferner stellt jeder Vertragsstaat sicher, dass die steuerliche Behandlung ansonsten auf Grundlage der in der betreffenden Projektvereinbarung festgehaltenen Regelungen erfolgt.
  2. 11 Punkt 2
    Ungeachtet von Artikel 11.1 wird im Zusammenhang mit einzelnen Abschnitten der Projekttätigkeit der Gesamtbetrag der von der Internationalen Betreibergesellschaft generierten Nettoumsatzerlöse (Bruttoumsatz abzüglich Gründungs- und Anschaffungskosten) zur Feststellung der Steuerpflicht der Vertragsstaaten im Verhältnis zum Anteil des jeweiligen Vertragsstaates an der Länge des Nabucco-Pipelinesystems zugrunde gelegt.
  3. 11 Punkt 3
    Die von der Nationalen Betreibergesellschaft in der Türkei an die Internationale Betreibergesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind nicht quellensteuerpflichtig. Die von der Internationalen Betreibergesellschaft an ihre in der Türkei ansässigen Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden unterliegen ebenfalls nicht der Quellensteuer.
  4. 11 Punkt 4
    Die von den Nationalen Betreibergesellschaften an die Internationale Betreibergesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind von der Ertragsteuer, der Einkommensteuer, von Privat- und Körperschaftsteuern oder von Steuern mit ähnlichen Folgen in Österreich ausgenommen. Dividenden, die von der Internationalen Betreibergesellschaft an ihre in der Türkei ansässigen Gesellschafter ausgeschüttet werden, sind von der Ertragsteuer, der Einkommensteuer, von Privat- und Körperschaftsteuern oder von Steuern mit ähnlichen Folgen in der Türkei ausgenommen.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006841

Dokumentnummer

NOR40120205

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