In Anerkennung der Tatsache, dass Österreich und Gibraltar (die „Vertragsparteien“) anerkennen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften bereits die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen in Steuerstrafsachen vorsehen,
angesichtsangesichts der seit langem stattfindenden Beteiligung der Vertragsparteien an den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und anderer Straftaten, einschließlich der Verfolgung der Finanzierung des Terrorismus,
inSub-Litera, i, n Anerkennung dessen, dass Gibraltar im Rahmen der Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich das Recht hat, mit Österreich ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen zu verhandeln, abzuschließen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen,
angesichtsangesichts der Tatsache, dass Gibraltar am 27. Februar 2002 die politische Verpflichtung eingegangen ist, die Prinzipien der OECD über den effektiven Informationsaustausch anzuwenden,
inSub-Litera, i, n dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in Steuersachen zu verbessern und zu erleichtern,
sindsind die Vertragsparteien daher nun übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen, das nur Verpflichtungen für Österreich und Gibraltar enthält: