Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 7

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2010

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 7

Bedingungen für im Ausland lebendes Personal

  1. Absatz eins
    Die folgenden Bedingungen sollen in der Republik Mazedonien für alle natürlichen Personen gelten, die nicht ständig in Mazedonien wohnen, die
  2. Absatz i
    Aufgaben innerhalb der Programme/Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, die von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur finanziert werden, in der Republik Mazedonien ausführen, vorausgesetzt, dass sie oder ihre Arbeitgeber einen Vertrag mit der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur haben;
  3. Absatz i, i
    EhegattInnen, Lebensgefährten oder abhängige Familienmitglieder des in (i) beschriebenen Personals sind.
  4. Absatz 2
    Die Gesetze der Republik Mazedonien betreffen jene Personen, die in (i) und (ii) des Paragraphen 1 beschrieben sind, soferne dies nicht anderwärtig in diesem Vertrag oder anderen Verträgen zwischen den beiden Parteien geregelt ist.
  5. Absatz 3
    Die mazedonische Partei wird den Personen, wie sie in (i) und (ii) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, das Folgende garantieren:
  6. Absatz i
    Prompte Freigabe und kostenlose Ausstellung von mehrfachen Einreise-, Rückreise- und Ausreise-Visa für den gesamten Zeitraum ihrer Aufgabe für das betroffene Personal.
  7. Absatz i, i
    Freie Bewegung innerhalb des Landes und das Recht, in das Land zu dem Umfang, der für die Durchführung des Programms/Projektes notwendig ist, einzureisen bzw. auszureisen.
  8. Absatz i, i, i
    Prompte Ausstellung aller notwendigen Genehmigungen oder Lizenzen, wie z. B. Aufenthaltsgenehmigungen und, soferne zutreffend, Arbeitsgenehmigungen, Forschungsgenehmigungen und professionelle Genehmigungen sowie die Ausnahme von Einwanderungseinschränkungen und Meldung von Fremden während der Zeiträume, in denen sie von diesem Vertrag betroffen sind.
  9. Absatz i, v
    Äquivalente Heimreisemöglichkeiten im Falle von nationalen oder internationalen Krisen, so wie diese auch Mitgliedern von diplomatischen Missionen gewährt werden.
  10. Absatz 4
    Die mazedonische Partei wird den Personen, wie sie in (i) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, das Folgende garantieren:
  11. Absatz i
    Die Ausnahme von persönlicher Einkommenssteuer hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich bezahlt werden, oder von einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, die in einem vertraglichen Zusammenhang mit Österreich oder Mazedonien stehen, entweder direkt oder als Subunternehmer, aber nur wenn sich solches Personal in der Republik Mazedonien für einen Zeitraum oder für Zeiträume aufhält, die insgesamt 183 Tage im Fiskaljahr nicht überschreiten.
  12. Absatz i, i
    Ein Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr von professionellen Geräten und Waren, die vom Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt werden, frei von Zollabgaben und anderen Abgaben, entsprechend der Gesetzgebung der Republik Mazedonien und internationaler Konventionen, die diesen Bereich regeln.
  13. Absatz 5
    Das nicht-ansässige Personal, das länger als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen (für die Dauer des Projektes oder bis spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung):
  14. Absatz i
    Das Recht, Bankkonten in der Republik Mazedonien für ihre eigenen persönlichen Zwecke eröffnen und benützen zu können. Die Bankkonten unterliegen der Fremdwährungskontrolle entsprechend der Gesetzgebung der Republik Mazedonien, aber ihre effiziente Bearbeitung soll nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigt werden. Die Salden auf diesen Konten sollen frei in jede Fremdwährung gewechselt werden können.
  15. Absatz i, i
    Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrsteuern, Zollabgaben, und anderen Steuern, Gebühren, Abgaben oder anderen ähnlichen Abgaben, einschließlich MWSt. auf alle persönlichen und häuslichen Effekten, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf, Haushaltsgeräte, persönliche Effekten und Fahrzeuge. Artikel, die auf diese Weise importiert werden, dürfen an andere Personen verkauft werden, die ebenfalls zu dieser Ausnahme berechtigt sind. Falls Artikel, die auf diese Weise importiert wurden, innerhalb des Zeitraumes der Dauer des Projektes auf andere Art veräußert werden oder nach dessen Beendigung behalten werden, dann sind die entsprechenden Zollabgaben und/oder andere Abgaben dafür zu bezahlen. Eine solche Befreiung wird nur gewährt werden, wenn sie der Gesetzgebung der Republik Mazedonien und internationalen Konventionen, die diesen Bereich regeln, entspricht.
  16. Absatz 6
    Die mazedonische Partei kann die Abberufung oder den Ersatz von jedem Mitglied des Personals verlangen, das von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur zur Verfügung gestellt wurde, und dessen Arbeit oder Benehmen als unzureichend betrachtet wird. Die österreichische Partei oder die Österreichische Entwicklungsagentur kann jedes Mitglied des Personals abberufen.

Schlagworte

Einreisevisa, Rückreisevisa, Einfuhrsteuer, Ehegatte, Ehegattin

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116381

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