Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrsteuern, Zollabgaben, und anderen Steuern, Gebühren, Abgaben oder anderen ähnlichen Abgaben, einschließlich MWSt. auf alle persönlichen und häuslichen Effekten, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf, Haushaltsgeräte, persönliche Effekten und Fahrzeuge. Artikel, die auf diese Weise importiert werden, dürfen an andere Personen verkauft werden, die ebenfalls zu dieser Ausnahme berechtigt sind. Falls Artikel, die auf diese Weise importiert wurden, innerhalb des Zeitraumes der Dauer des Projektes auf andere Art veräußert werden oder nach dessen Beendigung behalten werden, dann sind die entsprechenden Zollabgaben und/oder andere Abgaben dafür zu bezahlen. Eine solche Befreiung wird nur gewährt werden, wenn sie der Gesetzgebung der Republik Mazedonien und internationalen Konventionen, die diesen Bereich regeln, entspricht.