Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung des Fürstentums Andorra,
VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen: