Bundesrecht konsolidiert

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Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 1

Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 129/2010

Typ

Vertrag - Andorra

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Anwendung oder Durchsetzung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Auskünfte, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Auskünfte werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, als sie den wirkungsvollen Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122729

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/129/A1/NOR40122729

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