Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) Art. 15

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 96/2009

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110819

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