Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) § 0

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag - Frankreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.12.2008

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz Klassifizierter Informationen
StF: BGBl. III Nr. 44/2009

Sprachen

Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 20. Jänner bzw. 31. März 2009 (eingelangt am 22. April 2009) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2009 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik, im Weiteren „die Parteien“ genannt,

Von dem Wunsch geleitet, den Schutz aller klassifizierten Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und zwischen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgetauscht oder hergestellt werden, gemäß ihrem innerstaatlichen Recht sicherzustellen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk2

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108066

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