Bundesrecht konsolidiert

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Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom) § 0

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2009

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.06.2007

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Titel

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom)
StF: BGBl. III Nr. 40/2009 (NR: GP XXIII RV 224 AB 244 S. 35. BR: AB 7781 S. 749.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Artikel 11, des Beschlusses wurde am 19. Dezember 2007 beim Generalsekretär des Rates abgegeben. Der Beschluss ist gemäß seinem Artikel 11, mit 1. März 2009 in Kraft getreten.

Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 163 vom 23.6.2007 S. 17, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

II

(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

RAT

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Absatz eins
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005 unter anderem festgestellt, dass sich die Eigenmittelvereinbarung an dem generellen Ziel der Gerechtigkeit ausrichten sollte. Folglich sollte diese Vereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 1984 in Fontainebleau sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine – gemessen an seinem relativen Wohlstand – überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist daher angebracht, Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten einzuführen.
  2. Absatz 2
    Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewährleisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.
  3. Absatz 3
    Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonationaleinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen sein, wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (im Folgenden „ESVG 95“ genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (4) bereitgestellt wird.
  4. Absatz 4
    Im Zuge der Umstellung vom ESVG 79 auf das ESVG 95 in den Bereichen Haushalt und Eigenmittel hat die Kommission die Obergrenzen für die Eigenmittel und die Mittel für Verpflichtungen nach der Formel in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) auf zwei Dezimalstellen neu berechnet, damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt. Diese neuen Obergrenzen hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament am 28. Dezember 2001 übermittelt. Die Eigenmittelobergrenze wurde auf 1,24 % des BNE der Gemeinschaft zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,31 % des BNE der Gemeinschaft festgesetzt. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass diese Obergrenzen beibehalten werden sollten.
  5. Absatz 5
    Damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt, ist es angezeigt, die in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen bei Änderungen des ESVG 95 anzupassen, die sich in erheblicher Weise auf das BNE auswirken.
  6. Absatz 6
    Nach der Umsetzung der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen in das Recht der Europäischen Union gibt es keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarabgaben und Zöllen. Es empfiehlt sich daher, diese Unterscheidung aus dem Bereich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu entfernen.
  7. Absatz 7
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 festgestellt, dass der einheitliche Mehrwertsteuer(MwSt.)-Abrufsatz der Transparenz und Einfachheit halber auf 0,30 % festgesetzt wird.
  8. Absatz 8
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 festgestellt, dass für Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden im Zeitraum 2007–2013 geringere MwSt.-Abrufsätze gelten und die Niederlande und Schweden in den Genuss einer Bruttoverminderung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen.
  9. Absatz 9
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass der Haushaltskorrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzierung dieser Korrektur erhalten bleiben. Allerdings wird das Vereinigte Königreich sich nach einer Übergangsphase von 2009 bis 2011 uneingeschränkt an der Finanzierung der Erweiterungskosten beteiligen, mit Ausnahme der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Rahmen der GAP sowie der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums. Die Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs wird daher angepasst, indem die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, mit Ausnahme der vorstehend genannten Ausgaben für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, schrittweise von der Berechnung ausgenommen werden. Der sich aus der Kürzung der zurechenbaren Ausgaben ergebende zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs wird im Zeitraum 2007–2013 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013, mit Ausnahme des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, wird der Betrag entsprechend korrigiert.
  10. Absatz 10
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass Artikel 4 Buchstabe f des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, nach dem die jährlichen Heranführungsausgaben in den beitretenden Ländern von der Berechnung der Korrektur für das Vereinigte Königreich herausgenommen werden, Ende des Jahres 2013 keine Anwendung mehr findet.
  11. Absatz 11
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 die Kommission ersucht, eine vollständige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), und der EU-Einnahmen, einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen und 2008/2009 darüber Bericht zu erstatten.
  12. Absatz 12
    Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den Übergang von dem mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden System regeln.
  13. Absatz 13
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass dieser Beschluss am 1. Januar 2007 wirksam wird –

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN

ZUR ANNAHME EMPFIEHLT:

_______________

(1) Stellungnahme vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 203 vom 25.8.2006, S. 50.

(3) ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 103.

(4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(5) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20006357

Dokumentnummer

NOR40107606

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