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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, der Kunst, der Bildung, der Wissenschaft, der Forschung, der Jugend und des Sports auf allen Ebenen. Sie begrüßen auch die Zusammenarbeit in den oben genannten Gebieten im Rahmen bilateraler, multilateraler und europäischer Programme, Projekte und Initiativen.

(2) Die Vertragsparteien nehmen mit Befriedigung die Zusammenarbeit der für Bildung zuständigen Ministerien der Republik Österreich und der Tschechischen Republik im Rahmen der „Mitteleuropäischen Kooperation im Bildungsbereich“ (CECE – Central European Cooperation in Education for Lifelong Learning), sowie die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Forschung in der mitteleuropäischen Region und die Teilnahme von VertreterInnen der Außenministerien an den Projekten und Tagungen der „Plattform Kultur Mitteleuropa“ im Rahmen der „Regionalen Partnerschaft“ zur Kenntnis und unterstützen die Fortführung dieser Initiativen.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106456

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