Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) § 0

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 19/2009

Typ

Vertrag - Serbien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

06.02.2009

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Titel

(Übersetzung)
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 19/2009

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2010, (K über Idat)

Ratifikationstext

Der Vertrag wird gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 6. Februar 2009 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republic Österreich, im weiteren „österreichische Partei” genannt, und die Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Ministerium für Finanzen der Regierung, im weiteren „serbische Partei” genannt,

mit der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,

mit dem Wunsch, diese Beziehungen durch die Entwicklung, Erweiterung und Vertiefung ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu stärken,

mit der Zielsetzung, zum wirtschaftlichen Wachstum und zur nachhaltigen und sozial gerechten Entwicklung in der Republik Serbien, und zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen beizutragen, die für die schrittweise Anpassung der Republik Serbien an EU-Strukturen notwendig sind,

mit dem Ziel des Beitrages zu übergreifenden Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, wie dies im Gesetz zur Entwicklungszusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist (Verminderung der Armut, Absicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, und Erhaltung der Umwelt),

durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, europäische Werte und Standards durch ihre Zusammenarbeit zu fördern, so wie dies in den beim Europäischen Rat in Kopenhagen 1993 beschriebenen Kriterien für die EU-Mitgliedschaft (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten und Respekt für Minderheiten, funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, den acquis communautaire zu übernehmen) vorgesehen ist,

haben wie folgt beschlossen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006245

Dokumentnummer

NOR30007083

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