Bundesrecht konsolidiert

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Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) § 0

Kurztitel

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/2009

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen *1) vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
StF: BGBl. III Nr. 137/2009 (NR: GP XXIV RV 50 VV S. 14. BR: AB 8048 S. 767.)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Mittgliedstaaten siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 155/1953

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 3. Juni 2009 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, für Österreich am 3. Dezember 2009 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Albanien, Australien, Belize, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Island, Israel, Italien, Kanada, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, San Marino, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Uganda, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Israel:

Unter Berücksichtigung der Unverletzlichkeit des zusätzlichen Schutzzeichens gemäß dem „Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 und betreffend die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch III)“ erklärt die israelische Regierung, dass sie davon ausgeht, dass die Ratifizierung oder die Umsetzung dieses Protokolls keinen Einfluss auf Rechte hat, die gemäß der Vorbehalte Israels zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 erworben worden sind.

Kanada:

Artikel 6 (2) sieht unter anderem vor, dass die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des römisch III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten können, dieses weiter zu verwenden, sofern „die Rechte einer solchen Nutzung vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden“. Da die kanadische Gesetzgebung verfügte, dass die Implementierung von Protokoll römisch III keine rückwirkende Anwendung vorsehe und gleichzeitig mit Kanadas Ratifizierung des römisch III. Protokolls in Kraft treten werde, wird Kanada früheren Benutzern des Zeichens des römisch III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, eine weitere Verwendung gestatten, sofern die Rechte einer solchen Verwendung vor Kanadas Ratifizierung des Protokoll römisch III erworben wurden.

Moldau:

Bis zur vollen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau, werden die Bestimmungen des Abkommens nur in dem tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Gebiet angewandt..

Präambel/Promulgationsklausel

Die Hohen Vertragsparteien –

(PP1) in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des römisch eins. Genfer Abkommens) und, soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls römisch eins und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls römisch II), welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen,

(PP2) in dem Wunsch, die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken,

(PP3) in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden,

(PP4) eingedenk dessen, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt, und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist,

(PP5) unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische, rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll,

(PP6) unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind,

(PP7) eingedenk dessen, dass Artikel 44 des römisch eins. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet,

(PP8) ferner eingedenk dessen, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden, sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen,

(PP9) im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann,

(PP10) in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten –

sind wie folgt übereingekommen:

________________________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,.

Schlagworte

e-rk,
Rotkreuzgesellschaft

Im RIS seit

12.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006628

Dokumentnummer

NOR40113681

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