Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Definition des Begriffs „Staatenloser“
1. Im Sinne diese Übereinkommens ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.
2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung
(i) auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen;
(ii) auf Personen denen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, die Rechte und Pflichten zuerkennen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind;
(iii) auf Personen, bei denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
(a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen haben, die abgefasst wurden, um Bestimmungen hinsichtlich derartiger Verbrechen zu treffen;
(b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb ihres Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie dort Aufnahme fanden;
(c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.