Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 77/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.04.2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
StF: BGBl. III Nr. 77/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, Absatz eins, nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 19. Mai bzw. 5. Juni 2008, durch die Schweiz am 2. Juni 2008 bzw. durch Liechtenstein am 20. Juni 2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei), der Schweizerische Bundesrat (in der Folge: die schweizerische Vertragspartei) und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (in der Folge: die liechtensteinische Vertragspartei) und) – alle drei in der Folge: die Vertragsparteien – sind,

  • Strichaufzählung
    in der Absicht, die Zusammenarbeit zu fördern und weiterzuentwickeln,
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden,
  • Strichaufzählung
    unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien, wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk,
Sicherheitsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005902

Dokumentnummer

NOR30006572

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