Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol) Art. 9

Kurztitel

Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2008

Typ

Vertrag - ICOP-Interpol

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) ICPO-Interpol genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigen Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098346

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