Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 6

Klassifizierte Verträge

(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.

(2) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(3) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der für diesen zuständigen staatlichen Stelle die zur Erfüllung des klassifizierten Vertrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097680

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