Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 1

Klassifizierte Informationen

„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um sie vor unbefugter Preisgabe zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097675

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