Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben
gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 gemäß Artikel 2 Absatz 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 1,
unter Bedachtnahme auf den Bedarf, die Durchführung der Grenzabfertigung für den Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sicherzustellen, Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGB. Nr. 561/1992, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.1 Kundgemacht in BGB. Nr. 561/1992, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,.