(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2014)Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2014,)
Die Notifikation gemäß Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wurde am 1. Oktober 2007 abgegeben; nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) gemäß Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens für Österreich mit 1. April 2008 in Kraft.Die Notifikation gemäß Artikel 4, Absatz 4, des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wurde am 1. Oktober 2007 abgegeben; nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) gemäß Artikel 5, Absatz 4, des Übereinkommens für Österreich mit 1. April 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationsurkunden zum Protokoll hinterlegt:
Albanien |
Australien |
Bulgarien |
Dänemark |
Deutschland |
El Salvador |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Guatemala |
Heiliger Stuhl |
Indien |
Irland |
Republik Korea |
Kroatien |
Liberia |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Malta |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Neuseeland (einschließlich Tokelau) |
Nicaragua |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Norwegen |
Portugal |
Rumänien |
Schweden |
Schweiz |
Sierra Leone |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Tadschikistan |
Tschechische Republik |
Tunesien |
Ukraine |
Ungarn |
Uruguay |
|
Vorbehalte und Erklärungen
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.2.dCHAPTER römisch XXVI.2.d]:
Argentinien
China
Anlässlich der Hinterlegung der Notifikationsurkunde hat die Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao folgende Erklärung abgegeben:
Nach Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.Nach Artikel 153, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.
Heilige Stuhl
Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:
Mit dem Beitritt zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (ERW) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), angenommen am 28. November 2003, beim Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen beabsichtigt der Heilige Stuhl, wie er es bereits bei seinem Beitritt am 16. Juni 1997 zum Übereinkommen und den vier ersten Protokollen getan hat, „unter Wahrung seiner eigenständigen Natur und den besonderen Voraussetzungen des Vatikanstaates die Internationale Gemeinschaft zu ermutigen, den eingeschlagenen Weg zur Verringerung menschlichen Leids verursacht durch bewaffnete Konflikte fortzuführen“. Mit der Annahme des Fünften Protokolls wird das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) als „fortschrittliches lebendiges Instrument“ des internationalen humanitären Rechts bestätigt, das die Probleme, die aus den modernen bewaffneten Konflikten entstehen, ansprechen und die Verbesserung des Schutzes von Zivilisten und Kombattanten in solchen Situationen bewirken soll. Obwohl eine prägnantere Antwort auf die Probleme im Zusammenhang mit explosiven Kampfmittelrückständen in dem Protokoll wünschenswert gewesen wäre, stellt die Annahme dieses Instruments ein wichtiges multilaterales Werkzeug für die Waffenkontrolle zu humanitären Zwecken dar, mit der Fähigkeit, Staaten zur Verantwortung hinsichtlich explosiver Kampfmittelrückstände sowie durch sie verursachte Schäden aufzurufen.
Im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung, die Entwicklung und Umsetzung von humanitärem Recht im Namen aller Staaten und unter allen Umständen zu fördern, ist der Heilige Stuhl davon überzeugt, dass das Fünfte Protokoll eine konkrete Unterstützung für die Lebens- und Friedenskultur bedeutet, gestützt auf die Würde des Menschen und den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit, in Form einer verantwortungsvollen und übereinstimmenden Zusammenarbeit aller Mitglieder der Staatengemeinschaft.
Niederlande
Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Vereinigten Staaten
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben die Vereinigten Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in Protokoll V zukünftige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beilegung von bewaffneten Konflikten oder damit verbundene Unterstützung ausschließen würde, um gemäß Art. 3 Verpflichtungen in einer Weise festzulegen, die Geist und Zweck des Protokolls V berücksichtigt.Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in Protokoll römisch fünf zukünftige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beilegung von bewaffneten Konflikten oder damit verbundene Unterstützung ausschließen würde, um gemäß Artikel 3, Verpflichtungen in einer Weise festzulegen, die Geist und Zweck des Protokolls römisch fünf berücksichtigt.