Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 26. September 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs treten das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 2 und das Fakultativprotokoll gemäß dessen Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 26. Oktober 2008 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 26. September 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs treten das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 45, Absatz 2 und das Fakultativprotokoll gemäß dessen Artikel 13, Absatz 2, für Österreich mit 26. Oktober 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Honduras, Indien, Jamaika, Jordanien, Katar, Kenia, Kroatien, Kuba, Mali, Mexiko, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niger, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, San Marino, Saudi-Arabien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tunesien, Turkmenistan, Uganda, Ungarn.
Nachstehende Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Argentinien, Bangladesch, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guinea, Kroatien, Mali, Mexiko, Namibia, Niger, Panama, Paraguay, Peru, San Marino, Saudi-Arabien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tunesien, Uganda, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen zum Übereinkommen bzw. zum Fakultativprotokoll abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.15CHAPTER römisch IV.15 bzw. CHAPTER IV. 15aCHAPTER römisch IV. 15a]. :
Georgien, Japan, Kuwait, Niederlande, Norwegen, Österreich, Singapur, Suriname, Türkei, Venezuela
Österreich:
Österreich hat gegen die Erklärung des Iran zum Übereinkommen am 1. November 2010, gegen den Vorbehalt von Malaysia zum Übereinkommen am 24. Juni 2011 und gegen den Vorbehalt von Brunei Darussalam zum Übereinkommen am 3. Februar 2017 Einspruch erhoben.
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zum Fakultativprotokoll am 16. März 2016 eine Einwendung erhoben.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind.
Brunei:
Die Regierung von Brunei Darussalam erklärt einen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen dieses Übereinkommens, die möglicherweise im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion Brunei Darussalams, stehen.
China:
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 1. August 2008 folgende Erklärung zum Übereinkommen betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderwaltungsregion Macao abgegeben:
Gemäß der Verfassung der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Verfassung der Sonderverwaltungsregion Macao, hat die Regierung der Volksrepublik China entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Die Anwendung der Bestimmungen betreffend Freiheit des Personenverkehrs und Staatsangehörigkeit des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong, ändert nichts an der Wirksamkeit der entsprechenden Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong über Einwanderungskontrolle und Staatsbürgerschaftsnachweis.
El Salvator:
(Anm.: Vorbehalt zum Übereinkommen zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 55/2015)Anmerkung, Vorbehalt zum Übereinkommen zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2015,)
Estland:
Die Republik Estland legt Art. 12 des Übereinkommens dahingehend aus, dass sie die Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nicht verbietet, wenn sich diese Notwendigkeit in Folge der Fähigkeit der Person, ihre Handlungen zu verstehen und zu steuern, ergibt. Mit der Einschränkung der Rechte von Personen mit eingeschränkter Rechts- und Handlungsfähigkeit handelt die Republik Estland gemäß ihrem innerstaatlichen Recht.Die Republik Estland legt Artikel 12, des Übereinkommens dahingehend aus, dass sie die Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nicht verbietet, wenn sich diese Notwendigkeit in Folge der Fähigkeit der Person, ihre Handlungen zu verstehen und zu steuern, ergibt. Mit der Einschränkung der Rechte von Personen mit eingeschränkter Rechts- und Handlungsfähigkeit handelt die Republik Estland gemäß ihrem innerstaatlichen Recht.
Europäische Union1: Erklärung gemäß Art. 44 Abs.1:Erklärung gemäß Artikel 44, Absatz ,
Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Integration in ihrer Urkunde zur förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zu erklären hat.Artikel 44, Absatz eins, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Integration in ihrer Urkunde zur förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zu erklären hat.
Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Europäische Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Integration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gilt, was die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere von Art. 299.Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gilt, was die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere von Artikel 299,
Nach Art. 299 gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.Nach Artikel 299, gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.
In dieser Erklärung ist gemäß Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben.In dieser Erklärung ist gemäß Artikel 44, Absatz eins, des Übereinkommens für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben.
Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten entwickeln sich naturgemäß ständig weiter; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten entwickeln sich naturgemäß ständig weiter; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 44, Absatz eins, des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für alle Angelegenheiten zuständig, für die keine Zuständigkeit auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden ist.
Gegenwärtig:
Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt und dem gemeinsamen Zolltarif. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von den Bestimmungen des Übereinkommens berührt werden, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie für folgende Bereiche zuständig ist: Regelung von Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen2.
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfügen über geteilte Zuständigkeit in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung, den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, die Landwirtschaft, den Eisenbahn-, Straßen-, See- und Luftverkehr, Steuern, den Binnenmarkt, gleiches Entgelt für Männer und Frauen, die Politik der transeuropäischen Netze sowie die Statistik. Die Europäische Gemeinschaft besitzt hinsichtlich des Beitritts zu dem Übereinkommen in Bezug auf diese Angelegenheiten nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die Bestimmungen des Übereinkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften gemeinsame Vorschriften berühren, die vorab von der Europäischen Gemeinschaft festgelegt wurden. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften, die jedoch unberührt bleiben, insbesondere Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, so sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden, die Mitgliedstaaten zuständig. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig. Ein Verzeichnis der einschlägigen von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Rechtsakte ist als Anlage beigefügt. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts des einzelnen Rechtsakts und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.
Die folgenden EG-Politikbereiche können auch für das VN-Übereinkommen von Bedeutung sein: Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie hin. Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung durch, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzer zu fördern. Die Gemeinschaft verfolgt, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern.
________________
1 Gemäß Art. 1 dritter Absatz EUV idF Vertrag von Lissabon ist mit 1.12.2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.1 Gemäß Artikel eins, dritter Absatz EUV in der Fassung Vertrag von Lissabon ist mit 1.12.2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
2 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
Anlage
Rechtsakte der Gemeinschaft zu den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten
Die im Folgenden aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsakte veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts des einzelnen Rechtsakts und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden, die durch die Bestimmungen des Übereinkommens berührt werden.
– im Bereich Zugänglichkeit
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114).
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114).
Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 18).
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72).
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21) und durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).
– in den Bereichen selbstständige Lebensführung, soziale Eingliederung, Arbeit und Beschäftigung
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 15).
Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 38).
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1).
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 18).
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
– im Bereich persönliche Mobilität
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1).
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1).
– im Bereich Zugang zu Informationen
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
– im Bereich Statistik und Datenerhebung
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.
Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.
Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen.
Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).
– im Bereich internationale Zusammenarbeit
Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).
Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).
Vorbehalt zu Art. 27 Abs. 1:Vorbehalt zu Artikel 27, Absatz eins :,
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass nach dem Gemeinschaftsrecht (insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eigene Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einbringen können, da sie gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vorsehen können, dass diese Richtlinie hinsichtlich Diskriminierungen wegen einer Behinderung nicht für die Beschäftigung in den Streitkräften gilt. Daher erklärt die Gemeinschaft, dass sie das Übereinkommen unbeschadet des obengenannten Rechts, das ihren Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht zusteht, abschließt.Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass nach dem Gemeinschaftsrecht (insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eigene Vorbehalte zu Artikel 27, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einbringen können, da sie gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie des Rates vorsehen können, dass diese Richtlinie hinsichtlich Diskriminierungen wegen einer Behinderung nicht für die Beschäftigung in den Streitkräften gilt. Daher erklärt die Gemeinschaft, dass sie das Übereinkommen unbeschadet des obengenannten Rechts, das ihren Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht zusteht, abschließt.
Griechenland:
Die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind in Bezug auf Beschäftigung und Beruf bei den Streit- und Sicherheitskräften nicht anzuwenden, soweit es sich auf eine Ungleichbehandlung auf Grund von Behinderung und der diesbezüglichen Leistung bezieht, wie in Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes 3304/2005 für die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, angenommen gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Errichtung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.Die Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind in Bezug auf Beschäftigung und Beruf bei den Streit- und Sicherheitskräften nicht anzuwenden, soweit es sich auf eine Ungleichbehandlung auf Grund von Behinderung und der diesbezüglichen Leistung bezieht, wie in Artikel 8, Absatz 4, des Gesetzes 3304/2005 für die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, angenommen gemäß Artikel 3, Absatz 4 und Artikel 4, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Errichtung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Guatemala:
Gemäß Art. 33 des Übereinkommens und aufgrund des Dekrets Nr. 78-2009 wurde vereinbart, dass der Nationale Rat für die Pflege von Personen mit Behinderungen („National Council for the Care of Persons with Disabilities CONADI“) als Agentur der Regierung benannt wird, die für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen verantwortlich ist sowie für die Verfassung der gemäß diesem Übereinkommen erforderlichen Berichte.Gemäß Artikel 33, des Übereinkommens und aufgrund des Dekrets Nr. 78-2009 wurde vereinbart, dass der Nationale Rat für die Pflege von Personen mit Behinderungen („National Council for the Care of Persons with Disabilities CONADI“) als Agentur der Regierung benannt wird, die für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen verantwortlich ist sowie für die Verfassung der gemäß diesem Übereinkommen erforderlichen Berichte.
Iran:
Im Hinblick auf Art. 46 erklärt die Islamische Republik Iran, dass sie sich an jegliche Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, als nicht gebunden erachtet.Im Hinblick auf Artikel 46, erklärt die Islamische Republik Iran, dass sie sich an jegliche Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, als nicht gebunden erachtet.
Israel:
Der Staat Israel erklärt einen Vorbehalt betreffend die Bestimmungen über die Ehe in Art. 23 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens und zwar in dem Ausmaß, in dem die für die verschiedenen religiösen Gemeinschaften in Israel bindenden Standesgesetze nicht diesen Bestimmungen entsprechen.Der Staat Israel erklärt einen Vorbehalt betreffend die Bestimmungen über die Ehe in Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens und zwar in dem Ausmaß, in dem die für die verschiedenen religiösen Gemeinschaften in Israel bindenden Standesgesetze nicht diesen Bestimmungen entsprechen.
Kanada:
Kanada anerkennt, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
Kanada erklärt seine Auffassung, dass Art. 12 Regelungen zur unterstützten Entscheidungsfindung und Entscheidungsfindung durch Stellvertreter unter bestimmten Umständen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht.Kanada erklärt seine Auffassung, dass Artikel 12, Regelungen zur unterstützten Entscheidungsfindung und Entscheidungsfindung durch Stellvertreter unter bestimmten Umständen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht.
In diesem Ausmaß kann Art. 12 so interpretiert werden, als ob er die Beseitigung aller Regelungen zur Entscheidungsfindung durch Stellvertreter verlange; Kanada behält sich das Recht vor, sie weiterhin unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes zu nutzen. Mit Bezug auf Art. 12 Abs. 4 behält sich Kanada das Recht vor, alle diese Maßnahmen regelmäßig durch eine unabhängige Behörde zu überprüfen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Gegenstand der Überprüfung oder Beschwerde sind.In diesem Ausmaß kann Artikel 12, so interpretiert werden, als ob er die Beseitigung aller Regelungen zur Entscheidungsfindung durch Stellvertreter verlange; Kanada behält sich das Recht vor, sie weiterhin unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes zu nutzen. Mit Bezug auf Artikel 12, Absatz 4, behält sich Kanada das Recht vor, alle diese Maßnahmen regelmäßig durch eine unabhängige Behörde zu überprüfen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Gegenstand der Überprüfung oder Beschwerde sind.
Kanada interpretiert Art. 33 Abs. 2 so, dass er der Situation der Bundesstaaten Rechnung trägt, wobei die Umsetzung des Übereinkommens auf mehr als einer Regierungsebene und durch eine Vielzahl von Mechanismen, einschließlich der bereits vorhandenen, stattfinden wird.Kanada interpretiert Artikel 33, Absatz 2, so, dass er der Situation der Bundesstaaten Rechnung trägt, wobei die Umsetzung des Übereinkommens auf mehr als einer Regierungsebene und durch eine Vielzahl von Mechanismen, einschließlich der bereits vorhandenen, stattfinden wird.
Republik Korea:
Die Republik Korea erklärt einen Vorbehalt zu der Bestimmung betreffend Lebensversicherungen in Art. 25 lit. e.Die Republik Korea erklärt einen Vorbehalt zu der Bestimmung betreffend Lebensversicherungen in Artikel 25, Litera e,
Litauen:
Die Republik Litauen erklärt, dass der Begriff „sexual- und fortpflanzungsmedizinische Gesundheit“ verwendet in Art. 25 lit. a des Übereinkommens nicht so auszulegen ist, um neue Menschenrechte zu etablieren und einschlägige internationale Verpflichtungen der Republik Litauen zu schaffen. Der rechtliche Inhalt dieses Konzepts beinhaltet keine Unterstützung, Ermutigung oder Förderung von Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und medizinische Verfahren von Menschen mit Behinderungen, die eine Diskriminierung aufgrund genetischer Merkmale verursachen kann.Die Republik Litauen erklärt, dass der Begriff „sexual- und fortpflanzungsmedizinische Gesundheit“ verwendet in Artikel 25, Litera a, des Übereinkommens nicht so auszulegen ist, um neue Menschenrechte zu etablieren und einschlägige internationale Verpflichtungen der Republik Litauen zu schaffen. Der rechtliche Inhalt dieses Konzepts beinhaltet keine Unterstützung, Ermutigung oder Förderung von Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und medizinische Verfahren von Menschen mit Behinderungen, die eine Diskriminierung aufgrund genetischer Merkmale verursachen kann.
Malaysia: Erklärungen:
Malaysia anerkennt, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, wie in den Art. 3 lit. b, Art. 3 lit. e und Art. 5 Abs. 2 des genannten Übereinkommens vorgesehen sind, entscheidend für die Gewährleistung des vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderungen sind, und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern, die auf der Grundlage der Behinderung und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen angewandt und interpretiert werden soll.Malaysia anerkennt, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, wie in den Artikel 3, Litera b,, Artikel 3, Litera e und Artikel 5, Absatz 2, des genannten Übereinkommens vorgesehen sind, entscheidend für die Gewährleistung des vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderungen sind, und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern, die auf der Grundlage der Behinderung und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen angewandt und interpretiert werden soll.
Malaysia erklärt, dass seine Anwendung und Auslegung der Bundesverfassung von Malaysia in Bezug auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit nicht als Verstoß gegen Art. 3 lit. b, Art. 3 lit. e und Art. 5 Abs. 2 des genannten Übereinkommens behandelt werden sollte.Malaysia erklärt, dass seine Anwendung und Auslegung der Bundesverfassung von Malaysia in Bezug auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit nicht als Verstoß gegen Artikel 3, Litera b,, Artikel 3, Litera e und Artikel 5, Absatz 2, des genannten Übereinkommens behandelt werden sollte.
Malaysia anerkennt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben, Erholung und Freizeit, wie in Art. 30 des genannten Übereinkommens vorgesehen und legt die Anerkennung als eine Angelegenheit der nationalen Gesetzgebung aus.Malaysia anerkennt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben, Erholung und Freizeit, wie in Artikel 30, des genannten Übereinkommens vorgesehen und legt die Anerkennung als eine Angelegenheit der nationalen Gesetzgebung aus.
Vorbehalt:
Die Regierung von Malaysia ratifiziert das genannte Übereinkommen unter dem Vorbehalt, dass sie sich selbst nicht an die Art. 15 und 18 des genannten Übereinkommens gebunden erachtet.Die Regierung von Malaysia ratifiziert das genannte Übereinkommen unter dem Vorbehalt, dass sie sich selbst nicht an die Artikel 15 und 18 des genannten Übereinkommens gebunden erachtet.
Malta:
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens gibt Malta folgende interpretative Erklärung ab – Malta ist der Auffassung, dass der Begriff „sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen“ in Art. 25 lit. a des Übereinkommens keine Anerkennung einer neuen Völkerrechtsverpflichtung bedeutet, keine Abtreibungsrechte schafft und nicht dahingehend ausgelegt werden kann, Unterstützung, Billigung oder Förderung der Abtreibung zu begründen. Malta ist weiterhin der Auffassung, dass die Verwendung dieses Ausdrucks ausschließlich dazu dient, um den Standpunkt hervorzuheben, dass dort wo Gesundheitsleistungen erbracht werden, diese ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung erbracht werden.Gemäß Artikel 25, des Übereinkommens gibt Malta folgende interpretative Erklärung ab – Malta ist der Auffassung, dass der Begriff „sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen“ in Artikel 25, Litera a, des Übereinkommens keine Anerkennung einer neuen Völkerrechtsverpflichtung bedeutet, keine Abtreibungsrechte schafft und nicht dahingehend ausgelegt werden kann, Unterstützung, Billigung oder Förderung der Abtreibung zu begründen. Malta ist weiterhin der Auffassung, dass die Verwendung dieses Ausdrucks ausschließlich dazu dient, um den Standpunkt hervorzuheben, dass dort wo Gesundheitsleistungen erbracht werden, diese ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung erbracht werden.
Maltas nationale Gesetzgebung betrachtet die Beendigung der Schwangerschaft durch Abtreibung als illegal.
Während sich die Regierung von Malta voll und ganz verpflichtet, die tatsächliche und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben sicherzustellen, einschließlich der Ausübung ihres Wahlrechts in geheimer Abstimmung bei Wahlen und Volksabstimmungen und das Recht bei Wahlen zu kandidieren, legt Malta gemäß Art. 29 lit. a Ziffer i und iii des Übereinkommens folgende Vorbehalte ein:Während sich die Regierung von Malta voll und ganz verpflichtet, die tatsächliche und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben sicherzustellen, einschließlich der Ausübung ihres Wahlrechts in geheimer Abstimmung bei Wahlen und Volksabstimmungen und das Recht bei Wahlen zu kandidieren, legt Malta gemäß Artikel 29, Litera a, Ziffer i und iii des Übereinkommens folgende Vorbehalte ein:
Bezüglich lit. a Ziffer i:Bezüglich Litera a, Ziffer i:
Malta behält sich das Recht vor, seine derzeitige Wahlgesetzgebung, soweit die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien betroffen sind, weiterhin anzuwenden.
Bezüglich lit. a Ziffer iii:Bezüglich Litera a, Ziffer iii:
Malta behält sich das Recht vor, seine derzeitige Wahlgesetzgebung, soweit es die Unterstützung bei der Stimmabgabe betrifft, weiterhin anzuwenden.
Mauritius:
Die Republik Mauritius erklärt, dass sie derzeit im Hinblick auf ihre gravierenden finanziellen Folgen nicht irgendeine der nach Art. 9 Abs. 2 lit. d und e vorgesehenen Maßnahmen ergreifen wolle. Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 lit. b, verfolgt die Republik Mauritius eine Politik der Allgemeinbildung, die derzeit zunehmend neben einer Spezialausbildung umgesetzt wird.Die Republik Mauritius erklärt, dass sie derzeit im Hinblick auf ihre gravierenden finanziellen Folgen nicht irgendeine der nach Artikel 9, Absatz 2, Litera d und e vorgesehenen Maßnahmen ergreifen wolle. Im Hinblick auf Artikel 24, Absatz 2, Litera b,, verfolgt die Republik Mauritius eine Politik der Allgemeinbildung, die derzeit zunehmend neben einer Spezialausbildung umgesetzt wird.
Mexiko: Am 3. Jänner 2012 hat Mexiko mitgeteilt, dass es die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene interpretative Erklärung vollständig zurückzieht.Polen:
Die Republik Polen ist der Auffassung, dass Art. 23 Abs. 1 lit. b und Art. 25 lit. a nicht so auszulegen sind, dass ein individuelles Recht auf Abtreibung eingeräumt sei oder ein Vertragsstaat ermächtigt sei, Zugang dazu zur Verfügung zu stellen, außer für den Fall, dass dieses Recht nach dem nationalen Recht gewährleistet ist.Die Republik Polen ist der Auffassung, dass Artikel 23, Absatz eins, Litera b und Artikel 25, Litera a, nicht so auszulegen sind, dass ein individuelles Recht auf Abtreibung eingeräumt sei oder ein Vertragsstaat ermächtigt sei, Zugang dazu zur Verfügung zu stellen, außer für den Fall, dass dieses Recht nach dem nationalen Recht gewährleistet ist.
Art. 23 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens bezieht sich auf die Anerkennung des Rechts aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter zu heiraten und eine Familie zu gründen auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten. Nach Art. 46 des Übereinkommens behält sich die Republik Polen das Recht vor, Art. 23 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens anzuwenden bis die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeändert werden.Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens bezieht sich auf die Anerkennung des Rechts aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter zu heiraten und eine Familie zu gründen auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten. Nach Artikel 46, des Übereinkommens behält sich die Republik Polen das Recht vor, Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens anzuwenden bis die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeändert werden.
Bis zur Rücknahme des Vorbehalts kann eine behinderte Person, deren Behinderung aus einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung resultiert und im heiratsfähigen Alter ist, nicht ohne die Zustimmung des Gerichts, davon ausgehend, dass der gesundheitliche oder geistige Zustand der betreffenden Person weder die Ehe noch die Gesundheit der zukünftigen Kinder gefährdet und unter der Bedingung, dass eine solche Person nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Diese Bedingungen ergeben sich aus Art. 12 § 1 des polnischen Gesetzes betreffend Familie und Vormundschaft (Amtsblatt der Republik Polen aus 1964, Nr. 9, Art. 59, einschließlich nachfolgender Abänderungen).Bis zur Rücknahme des Vorbehalts kann eine behinderte Person, deren Behinderung aus einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung resultiert und im heiratsfähigen Alter ist, nicht ohne die Zustimmung des Gerichts, davon ausgehend, dass der gesundheitliche oder geistige Zustand der betreffenden Person weder die Ehe noch die Gesundheit der zukünftigen Kinder gefährdet und unter der Bedingung, dass eine solche Person nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Diese Bedingungen ergeben sich aus Artikel 12, Paragraph eins, des polnischen Gesetzes betreffend Familie und Vormundschaft (Amtsblatt der Republik Polen aus 1964, Nr. 9, Artikel 59,, einschließlich nachfolgender Abänderungen).
Die Republik Polen erklärt, dass sie Art. 12 des Übereinkommens in einer Weise auslegt, welche die Entmündigung unter den Umständen und in der Art, die im nationalen Recht festgelegt sind, als eine Maßnahme nach Art. 12 Abs. 4 erlaubt, wenn eine Person an einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder an einer anderen psychischen Störung leidet und nicht in der Lage ist, sein oder ihr Verhalten zu kontrollieren.Die Republik Polen erklärt, dass sie Artikel 12, des Übereinkommens in einer Weise auslegt, welche die Entmündigung unter den Umständen und in der Art, die im nationalen Recht festgelegt sind, als eine Maßnahme nach Artikel 12, Absatz 4, erlaubt, wenn eine Person an einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder an einer anderen psychischen Störung leidet und nicht in der Lage ist, sein oder ihr Verhalten zu kontrollieren.
Slowakei:
Gemäß Art. 46 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Art. 19 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge:Gemäß Artikel 46, des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Artikel 19, der Wiener Konvention über das Recht der Verträge:
Die slowakische Republik wendet die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 lit. a unter der Bedingung an, dass die Umsetzung des Diskriminierungsverbots aufgrund von Behinderung im Zusammenhang mit den Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen nicht in Fällen der Rekrutierung für den Dienst als Mitglied der Streitkräfte, bewaffneten Sicherheitskräfte, bewaffneten Truppen, des nationalen Sicherheitsbüros, des slowakischen Informationsdienstes und der Feuerwehr und Rettungsdienste anzuwenden ist.Die slowakische Republik wendet die Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins, Litera a, unter der Bedingung an, dass die Umsetzung des Diskriminierungsverbots aufgrund von Behinderung im Zusammenhang mit den Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen nicht in Fällen der Rekrutierung für den Dienst als Mitglied der Streitkräfte, bewaffneten Sicherheitskräfte, bewaffneten Truppen, des nationalen Sicherheitsbüros, des slowakischen Informationsdienstes und der Feuerwehr und Rettungsdienste anzuwenden ist.
Vereinigtes Königreich: Vorbehalte:
Arbeit und Beschäftigung – Art. 27 des Übereinkommens:Arbeit und Beschäftigung – Artikel 27, des Übereinkommens:
Das Vereinigte Königreich anerkennt die Bestimmungen des Übereinkommens vorbehaltlich des Verständnisses, dass keine seiner Verpflichtungen zur Gleichbehandlung bei Beschäftigung und Beruf für die Zulassung zu oder den Dienst bei den See-, Militär- oder Luftstreitkräften der Krone Anwendung findet.
Ausbildung – Art. 24 Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens:Ausbildung – Artikel 24, Absatz 2, Litera a und b des Übereinkommens:
Das Vereinigte Königreich behält für behinderte Kinder das Recht vor, außerhalb ihrer Gemeinde ausgebildet zu werden, wo eine geeignetere Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dennoch haben Eltern behinderter Kinder dieselbe Möglichkeit wie andere Eltern einer Schule, an der sie ihre Kinder ausgebildet haben möchten, den Vorzug zu geben.
Freiheit des Personenverkehrs:
Das Vereinigte Königreich behält das Recht auf Anwendung dieser Rechtsbestimmungen auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise aus dem Vereinigten Königreich auf jene, die gemäß der Rechtsordnung des Vereinigten Königreiches nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, vor, wenn es von Zeit zu Zeit notwendig erscheint.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/2013)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 12, Absatz 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2013,)
Erklärung:
Ausbildung – Art. 24 Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens:Ausbildung – Artikel 24, Absatz 2, Litera a und b des Übereinkommens:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches bekennt sich dazu, ein integratives System zu entwickeln, bei dem Eltern behinderter Kinder gesteigerten Zugang zu Regelschulen haben, die die Möglichkeit haben, den Bedürfnissen behinderter Kinder zu begegnen. Das Allgemeine Ausbildungssystem im Vereinigten Königreich umfasst Regelschulen und Sonderschulen, die nach Auffassung des Vereinigten Königreiches gemäß dem Übereinkommen erlaubt sind.
Zypern: Vorbehalt:
Während das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in Einklang gebracht mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung bei Beschäftigung und Beruf, in seinem Abs. 3a bestimmt, dass das besagte Gesetz bezüglich der Beschäftigung keine Anwendung findet auf:Während das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in Einklang gebracht mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung bei Beschäftigung und Beruf, in seinem Absatz 3 a, bestimmt, dass das besagte Gesetz bezüglich der Beschäftigung keine Anwendung findet auf:
die Streitkräfte, in dem Ausmaß in dem die Art der Beschäftigung besondere Fähigkeiten erfordert, die nicht von Menschen mit Behinderungen ausgeübt werden kann, und
berufliche Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Art oder der Bedingungen ihrer Durchführung, eine Besonderheit oder Fähigkeit, die eine Person mit einer Behinderung nicht hat, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern das Ziel legitim und die Anforderung angemessen ist unter Berücksichtigung der möglichen Annahme zumutbarer Maßnahmen;
erklärt die Republik Zypern, dass sie das Übereinkommen mit Vorbehalt betreffend Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens ratifiziert, und zwar in dem Ausmaß, in dem dessen Bestimmungen im Widerspruch mit den Bestimmungen des Abs. 3a des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen.erklärt die Republik Zypern, dass sie das Übereinkommen mit Vorbehalt betreffend Artikel 27, Absatz eins, des Übereinkommens ratifiziert, und zwar in dem Ausmaß, in dem dessen Bestimmungen im Widerspruch mit den Bestimmungen des Absatz 3 a, des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärung zum Fakultativprotokoll abgegeben:
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind.
El Salvator:
(Anm.: Vorbehalt zum Fakultativprotokoll zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 55/2015)Anmerkung, Vorbehalt zum Fakultativprotokoll zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2015,)
Syrien:
Im Einklang mit Art. 8 des Protokolls, wonach jeder Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären kann, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 6 und 7 nicht anerkennt, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Syrien, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Ausschuss“) gemäß den Art. 6 und 7 des Fakultativprotokolls nicht anerkennt.Im Einklang mit Artikel 8, des Protokolls, wonach jeder Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären kann, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 6 und 7 nicht anerkennt, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Syrien, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Ausschuss“) gemäß den Artikel 6 und 7 des Fakultativprotokolls nicht anerkennt.