Die Republik Österreich
und
die Republik Kroatien
in der Folge: die Vertragsstaaten,
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu vertiefen,
im gemeinsamen Willen, den internationalen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,
mit dem Ziel, mit Hilfe übereinstimmender Aktivitäten effizienter gegen internationale Kriminalität vorzugehen,
unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 1) zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 2) hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,
sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,.