Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien) § 0

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 141/2008

Typ

Vertrag - Kroatien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.11.2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 141/2008 (NR: GP XXIII RV 456 AB 592 S. 67. BR: AB 8010 S. 759.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2010,

Sprachen

Deutsch, Kroatisch

Sonstige Textteile

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 30, Absatz eins, des Vertrages wurden am 26. Mai bzw. 22. August 2008 abgegeben; der Vertrag tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Kroatien

in der Folge: die Vertragsstaaten,

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten,

in der Absicht, die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu vertiefen,

im gemeinsamen Willen, den internationalen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,

mit dem Ziel, mit Hilfe übereinstimmender Aktivitäten effizienter gegen internationale Kriminalität vorzugehen,

unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 1) zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 2) hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,

sind wie folgt übereingekommen:

______________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,.

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006034

Dokumentnummer

NOR30006714

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