Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 108/2008

Typ

Vertrag - Namibia

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005945

Dokumentnummer

NOR40101243

Navigation im Suchergebnis