Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft Art. 9

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2007

Typ

Vertrag - Energiegemeinschaft

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

2) Die Energiegemeinschaft genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihre Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090612

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