Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über vertragliche Schuldverhältnisse § 0

Kurztitel

Übereinkommen über vertragliche Schuldverhältnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 84/2007

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.04.2005

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Titel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ZU DEM AM 19. JUNI 1980 IN ROM ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT SOWIE ZU DEM ERSTEN UND DEM ZWEITEN PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
StF: BGBl. III Nr. 84/2007 (NR: GP XXII RV 1162 AB 1525 S. 154. BR: AB 7589 S. 736.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 166/1998.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
____________________________________________________________________ *1) Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 169 vom 8. Juli 2005, veröffentlicht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. August 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. November 2006 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Deutschland, Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Lettland:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland sich das Recht vorbehält, Artikel 7, Absatz eins, des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nicht anzuwenden.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande notifizierte dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2006, dass das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und Aruba angenommen und ratifiziert wurde.

Slowenien:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Slowenien, dass die Republik Slowenien sich das Recht vorbehält, Artikel 7, Absatz eins, des genannten Übereinkommens nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere des Artikels 5 Absatz 2;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die neuen Mitgliedstaaten mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik, das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden beizutreten–

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Fundstelle des Übereinkommens im Amtsblatt der EG, Kundmachung der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt siehe Anlage 1, BGBl. III Nr. 166/1998.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20005420

Dokumentnummer

NOR30005967

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