(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, mit 7. Juli 2007 in Kraft.
Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Artikel 7, Absatz 4, bekannt gegeben:
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)
(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)
c/o Federal Ministry of the Interior
Herrengasse 7
A-1014 Vienna
Austria
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bangladesch |
Belarus |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
El Salvador |
Indien |
Kenia |
Komoren |
Kroatien |
Lettland |
Libanon |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Mongolei |
Panama |
Rumänien |
Russische Föderation |
Serbien |
Slowakei |
Spanien |
Südafrika |
Tschechische Republik |
Ungarn |
|
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.15].:
Argentinien, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, Singapur, St. Lucia, Thailand, Türkei, Vietnam
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 23, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.Gemäß Artikel 23, Absatz 2, erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 23, Absatz eins, dieses Übereinkommens gebunden.
Bangladesch:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.Gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.Das Königreich Belgien erklärt, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.
China:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.
Dänemark:
Dänemark hat am 15. Juli 2016 seine anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgenommen.
El Salvador:
Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.Unter Bezugnahme auf Artikel 13, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Artikel 23, des Übereinkommens nicht an Absatz eins, dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Georgien:
Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Artikel 23, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.
Indien:
Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.Indien erachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, gebunden.
Indonesien:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Indonesien erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Indonesien erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Ferner hat Indonesien anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass Art. 4 dieses Übereinkommens den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen für jegliche Mittel oder Zwecke betreffend nicht als unterstützend, ermutigend, duldend, rechtfertigend oder legitimierend ausgelegt werden soll.Ferner hat Indonesien anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass Artikel 4, dieses Übereinkommens den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen für jegliche Mittel oder Zwecke betreffend nicht als unterstützend, ermutigend, duldend, rechtfertigend oder legitimierend ausgelegt werden soll.
Jamaika:
Einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Jamaika am 6. Februar 2014 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.Einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Jamaika am 6. Februar 2014 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Jemen:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Jemen erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Jemen erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Jordanien:
Jordanien hat einen Vorbehalt zu Art. 23 des Übereinkommens erklärt.Jordanien hat einen Vorbehalt zu Artikel 23, des Übereinkommens erklärt.
Katar:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Staat Katar erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Staat Katar erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Kuba: Vorbehalt:
Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.Die Republik Kuba erklärt gemäß Artikel 23, Absatz 2,, dass sie sich nicht an Absatz eins, dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Artikel 4, Absatz 2, auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.
Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.
Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.
Marokko:
Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.
Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Oman
Oman hat einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 angebracht.Oman hat einen Vorbehalt zu Artikel 23, Absatz eins, angebracht.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Artikel 16, des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.Gemäß Artikel 23, Absatz 2, des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachten.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Artikel 23, Absatz eins, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Tadschikistan
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Tadschikistan gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt, sich nicht durch Art. 23 Abs. 1 gebunden zu erachten.Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Tadschikistan gemäß Artikel 23, Absatz 2, erklärt, sich nicht durch Artikel 23, Absatz eins, gebunden zu erachten.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Artikel 23, Absatz eins, betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens nicht als gebunden.
Vereinigte Staaten:
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.Die Vereinigten Staaten von Amerika haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Die Vereinigten Staaten haben überdies nachstehende Verständniserklärungen abgegeben:
„(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass der in Art. 4 des Übereinkommens enthaltene Begriff „bewaffneter Konflikt“ Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht umfasst.„(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass der in Artikel 4, des Übereinkommens enthaltene Begriff „bewaffneter Konflikt“ Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht umfasst.
(2) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass dem in Art. 4 des Übereinkommens enthaltenen Begriff „humanitäres Völkerrecht“ die gleiche Bedeutung zukommt wie dem des Kriegsrechts.(2) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass dem in Artikel 4, des Übereinkommens enthaltenen Begriff „humanitäres Völkerrecht“ die gleiche Bedeutung zukommt wie dem des Kriegsrechts.
(3) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass gemäß Art. 4 und Art. 1 Abs. 6, das Übereinkommen auf folgende Gruppen keine Anwendung findet: a) Militärkräfte eines Staates, welche organisierte Streitkräfte eines Staates sind, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind und in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten handeln, b) Personen, welche die dienstlichen Tätigkeiten der Militärkräfte leiten oder organisieren, c) Personen, welche die Streitkräfte in ihren dienstlichen Tätigkeiten unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind.(3) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass gemäß Artikel 4 und Artikel eins, Absatz 6,, das Übereinkommen auf folgende Gruppen keine Anwendung findet: a) Militärkräfte eines Staates, welche organisierte Streitkräfte eines Staates sind, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind und in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten handeln, b) Personen, welche die dienstlichen Tätigkeiten der Militärkräfte leiten oder organisieren, c) Personen, welche die Streitkräfte in ihren dienstlichen Tätigkeiten unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind.
(4) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass das derzeitige nationale Recht der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Rechte der in Haft genommenen Personen und Personen, gegen welche ein Verfahren geführt wird, die Voraussetzungen des Art. 12 des Übereinkommens erfüllt und dementsprechend die Erlassung neuer Gesetze zur Erfüllung dieser Verpflichtungen gemäß dieses Artikels nicht vorsehen.(4) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass das derzeitige nationale Recht der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Rechte der in Haft genommenen Personen und Personen, gegen welche ein Verfahren geführt wird, die Voraussetzungen des Artikel 12, des Übereinkommens erfüllt und dementsprechend die Erlassung neuer Gesetze zur Erfüllung dieser Verpflichtungen gemäß dieses Artikels nicht vorsehen.
Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Artikel 9, Absatz 3, abgegeben: Belarus:
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz 2, genannten Fälle.
China:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens begründet.
Deutschland:
Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Artikel 9, Absatz 2, genannten Fällen anwendbar sein:
Art. 9 Abs. 2 lit. a:Artikel 9, Absatz 2, lit. a:
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach Paragraph 7, Absatz eins, Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall Paragraph 9, Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Absatz eins, ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Absatz 2, können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
Art. 9 Abs. 2 lit. b:Artikel 9, Absatz 2, lit. b:
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu Litera a, oder nachfolgend zu den Litera c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach Paragraph 6, Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
Artikel 9 Abs. 2 lit. c:Artikel 9 Absatz 2, lit. c:
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.Deutsches Strafrecht gilt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (Paragraph 3, Absatz 2, IRG), politische (Paragraph 6, IRG) und militärische (Paragraph 7, IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
Artikel 9 Abs. 2 lit. d:Artikel 9 Absatz 2, lit. d:
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.Deutsches Strafrecht ist hier über Paragraph 9, Absatz eins, Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
Artikel 9 Abs. 2 lit. e:Artikel 9 Absatz 2, lit. e:
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).Gemäß Paragraph 4, Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Absatz eins, Litera b,).
Frankreich:
Zuständigkeit nach Art. 9 des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.Zuständigkeit nach Artikel 9, des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.
Georgien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Japan:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.Im Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.
Kuwait:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Lettland:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.
Litauen:
Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.Wie in Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.
Moldau:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.Gemäß Artikel 9, Absatz 3 und unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.
Rumänien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Artikel 9, Absatz eins und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz eins und 2 genannten Fälle begründet hat.
Saudi-Arabien:
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.
Schweden:
Weiters hat Schweden in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert: [….], die gemäß Art. 9 Abs. 2 begründete Gerichtsbarkeit folgt aus Kapitel 2 des schwedischen Strafgesetzbuches.Weiters hat Schweden in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert: [….], die gemäß Artikel 9, Absatz 2, begründete Gerichtsbarkeit folgt aus Kapitel 2 des schwedischen Strafgesetzbuches.
Schweiz:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.Im Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Artikel 9, Absatz 2, Litera c, ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Slowakei:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e des Übereinkommens begründet hat.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c,, Litera d und Litera e, des Übereinkommens begründet hat.
Slowenien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 9, Absatz eins und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 lit. c und lit. d genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera c und Litera d, genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.
Ungarn:
Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. e des Übereinkommens genannten Fälle.Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9, Absatz 2, Litera b und Litera e, des Übereinkommens genannten Fälle.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Art. 2 des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Artikel 2, des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz eins und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Artikel 7, Absatz 4, bekannt gegeben: Belarus:
State Security Agency of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Prosecutor`s Office of the Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry of the Interior of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Border Guard Committee of the Republic of Belarus
24, Volodarski str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Customs Committee of the Republic of Belarus
45/1 Mogilevskaya str.
220007 Minsk
Republic of Belarus
Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert.Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens notifiziert.
Belgien:
Federal Agency for Nuclear Control
Rue Ravenstein 36
B-1000 Brussels
Coordination Unit for Threat Analysis
Rue de la Loi 62
B-1040 Brussels
Ministry of the Interior – Crisis Centre
Rue Ducale 53
B-1000 Brussels
Chile:
La Comisión Chilena de Energía Nuclear
Dirección Ejecutiva
Amunátegui No 95
Santiago
Chile
Deutschland:
Bundeskriminalamt (BKA)
(Federal Criminal Police Office)
Referat ST 23 (Division ST 23)
Paul-Dickopf-Str.2
D-53340 Meckenheim
Bundesrepublik Deutschland
Frankreich:
Ministère de l’Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement
Service de Défense, de Sécurité et d’Intelligence économique
Arche Sud
92055 La Défense Cedex
Ministère des Affaires étrangères
37 Quai d’Orsay
F-75700 Paris 07SP
Georgien:
Special Operations Center
the Ministry of Internal Affairs of Georgia
Vazha-Pshavela Ave N 72,
Tbilissi, Georgia
Italien:
Ministry of Justice, Department of Justice Affairs
Jamaika:
The Permanent Secretary
Ministry of National Security
North Towers, NCB Towers
2 Oxford Road
Kingston 5
Jamaica W.I
The Director General
The International Centre for Environmental and Nuclear Sciences
2 Anguilla Close
University of the West Indies, Mona Campus
Kingston 7
Jamaica W.I
Japan:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Kuwait:
Ministry of Justice of the State of Kuwait
Lettland:
Security Police
Kr. Barona Str. 99a,
Rïga, LV-1012
Latvia
Litauen:
State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania
Vytenio St. 1
LT-2009 Vilnius
Republic of Lithuania
Niederlande:
The National Public Prosecutor on Counter Terrorism
National Public Prosecutor's Service
P.O. Box 395
3000 AJ Rotterdam
The Netherlands
Polen:
Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency
00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,
Saudi-Arabien:
Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology
Schweden:
National Bureau of Investigation
International Police Cooperation Division (IPO)
P.O. Box 12256
SE-102 26 Stockholm, Sweden.
Schweiz:
Central Engagement Department of the Federal Police Office
Nussbaumstrasse 29
CH – 3003 Berne
Slowenien:
The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,
General Police Directorate,
Criminal Police Directorate,
International Police Cooperation Division
Tschechische Republik:
Police of the Czech Republic
Organised Crime Detection
Unit Arms Traffic Division
P.O. Box 41 – V2
156 80 Praha 5 – Zbraslav
Czech Republic
Ungarn:
International Law Enforcement Cooperation Centre
Message Response and International Telecommunication Division
Usbekistan:
National Security Service of the Republic of Uzbekistan