Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) § 0

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 54/2007

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.04.2007

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
StF: BGBl. III Nr. 54/2007

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 13, Absatz eins, mit 1. Juni 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland –

in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde oder Stelle einer Vertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Behörden oder Stellen für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder im Rahmen staatlicher Verträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder übermittelt wurden,

von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet -

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005327

Dokumentnummer

NOR30005803

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