Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela Art. 6

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2007

Typ

Vertrag – Venezuela

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch sechs

Die Vertragsparteien anerkennen die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und werden zu diesem Zweck innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Länder ein entsprechendes Umfeld für die Geschäftstätigkeit fördern.

Schlagworte

KMB, Kleinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR40087201

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