Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2007

Typ

Vertrag – Venezuela

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch zehn

Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich regionaler und internationaler Verpflichtungen der beiden Vertragspartien sowie ihrer gegenwärtigen und künftigen Mitgliedschaft in regionalen und internationalen wirtschaftsrelevanten Zusammenschlüssen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR40087205

Navigation im Suchergebnis