Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan) Art. 20

Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 69/2006

Typ

Vertrag - Kasachstan

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz einsZahlungen, die ein StudentNächster Suchbegriff, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaats stammen.
  2. Absatz 2Vergütungen, die ein Vorheriger SuchbegriffStudent, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

20004729

Dokumentnummer

NOR40077399

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