Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
Typ
Vertrag - Kasachstan
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
STUDENTEN
(1)Absatz einsZahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaats stammen. (2)Absatz 2Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Gesetzesnummer
20004729
Dokumentnummer
NOR40077399