Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im weiteren: die Vertragsschließenden Staaten), von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten und am 29. April 1987 geänderten und ergänzten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (im weiteren Grenzvertrag genannt), abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich einiger Grenzgewässer auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzänderungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:
___________________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/19651) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/19902) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,