Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung § 0

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 63/2006

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.04.2002

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen 1) vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen 2) vom 29. April 1987
StF: BGBl. III Nr. 63/2006 (NR: GP XXII RV 44 AB 363 S. 45. BR: AB 6978 S. 705.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, dessen Artikel 8, 9, 11, 13 und 14 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und dem Vermessungsamt Oberwart aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 19, Absatz eins, am 20. Dezember 2005 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. März 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im weiteren: die Vertragsschließenden Staaten), von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten und am 29. April 1987 geänderten und ergänzten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (im weiteren Grenzvertrag genannt), abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich einiger Grenzgewässer auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzänderungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:

___________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20004784

Dokumentnummer

NOR30005223

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