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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) § 0

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2006

Typ

Vertrag - Aserbaidschan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.07.2005

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der BundesministerinNächster Suchbegriff für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
StF: BGBl. III Nr. 44/2006

Sprachen

Aserbaidschanisch, Deutsch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 8. November bzw. 18. November 2005 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vorheriger SuchbegriffBundesministerin für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan, nachstehend als die „Parteien“ bezeichnet,

  1. im Bestreben, die Zusammenarbeit auf allen Gebieten ihres Ressorts zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen,
  2. in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
  3. besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen, sowie anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
  4. vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,

ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. Dezember 2000 und den drei Zusatzprotokollen,

unter Berücksichtigung des am 12. April 2000 unterzeichneten Memorandums zur Vertiefung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in diesem Bereich, sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004650

Dokumentnummer

NOR30005078

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