Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2006

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 10

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075755

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