Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2006

Typ

Vertrag – Rumänien

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  3. Absatz 3Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075692

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2006/29/A22/NOR40075692

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