Bundesrecht konsolidiert

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DBA-Entlastungsverordnung § 3

Kurztitel

DBA-Entlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

§ 3.
  1. (1) Ist der Einkünfteempfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft, dann ist neben den in § 2 genannten Dokumentationserfordernissen noch eine Erklärung abzugeben, dass der Einkünfteempfänger
    1. 1.
      eine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht,
    2. 2.
      eigene Arbeitskräfte beschäftigt und
    3. 3.
      über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.
  2. (2) Die Erklärung im Sinn von Abs. 1 kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

20004176

Dokumentnummer

NOR40065886

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