Bundesrecht konsolidiert

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DBA-Entlastungsverordnung § 1

Kurztitel

DBA-Entlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Paragraph eins,

Sind Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen vom Vergütungsschuldner (vom Abfuhrpflichtigen) herbeigeführt werden (Entlastung an der Quelle). Der Vergütungsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges zu beweisen oder nach Maßgabe des Paragraph 138, BAO glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

20004176

Dokumentnummer

NOR40065884

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