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Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 89/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.02.2005

Außerkrafttretensdatum

08.07.2022

Unterzeichnungsdatum

11.12.1997

Index

99/09 Meteorologie

Titel

(Übersetzung)
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
StF: BGBl. III Nr. 89/2005 (NR: GP XXI RV 987 AB 1060 S. 98. BR: AB 6628 S. 686.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2020, (NR: GP römisch XXV RV 693 AB 713 S. 85. BR: AB 9442 S. 844.)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 414/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, mit 16. Februar 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten

Albanien

Algerien

Antigua und Barbuda

Äquatorialguinea

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

Bahamas

Bangladesch

Barbados

Belgien

Belize

Benin

Bhutan

Bolivien

Botsuana

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Burundi

Chile

China
(einschließlich SVR Hong Kong)

Cook Inseln

Costa Rica

Dänemark
(ohne Färöer Inseln)

Deutschland

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

Europäische Gemeinschaft

El Salvador

Estland

Fidschi

Finnland

Frankreich

Gambia

Georgien

Ghana

Grenada

Griechenland

Guatemala

Guinea

Guyana

Honduras

Indien

Indonesien

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Katar

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Demokratische Republik Kongo

Demokratische Volksrepublik Korea

Republik Korea

Kuba

Kuwait

Demokratische Volksrepublik Laos

Lesotho

Lettland

Liberia

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marokko

Marshallinseln

Mauritius

die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien

Mexiko

Föderierte Staaten von Mikronesien

Moldau

Mongolei

Mosambik

Myanmar

Namibia

Nauru

Neuseeland
(ohne Tokelau)

Nicaragua

Niederlande
(für das Königreich in Europa)

Niger

Nigeria

Niue

Norwegen

Oman

Pakistan

Palau

Panama

Papua-Neuguinea

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Russische Föderation

Salomonen

Samoa

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Seychellen

Slowakei

Slowenien

Spanien

Sri Lanka

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Sudan

Vereinigte Republik Tansania

Thailand

Togo

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Usbekistan

Vanuatu

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigtes Königreich

Vietnam

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Australien:

Die Regierung von Australien erklärt, dass es vorteilhaft ist, den zweiten Satz von Artikel 3 Punkt 7, des Protokolls mit Verwendung der überarbeiteten IPCC-Leitlinien anzuwenden, wie in Artikel 5 Punkt 2, des Protokolls sowie in Absatz 5, Litera b, des Annexes zur Entscheidung 13/CMP.1 festgehalten.

China:

Gemäss den Bestimmungen von Artikel 153, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.

Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewandt. Das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen findet bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Regierung Chinas keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 14. Jänner 2008 nachstehende Erklärung zum Protokoll betreffend die Sonderverwaltungsregion Macao abgegeben:

Gemäß Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregionen Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 24, Absatz 3, des Protokolls von Kyoto

Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 1 Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175, Absatz eins, befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen:

–        Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

–        Schutz der menschlichen Gesundheit;

–        umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

–        Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und dass sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind.

Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Artikel 12, des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Artikel 7, Absatz 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen.

Frankreich:

Die Ratifikation des Protokolls durch die Französische Republik ist im Zusammenhang mit der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach Artikel 4, des Protokolls zu interpretieren. Die Ratifikation erstreckt sich daher nicht auf Territorien der Französischen Republik, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist.

Gemäss Artikel 4, Absatz 6, des Protokolls bleibt die Französische Republik im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen dennoch individuell verantwortlich für ihr eigenes Emissionsniveau.

Kanada:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 15. Dezember 2011 seinen Rücktritt vom Protokoll notifiziert. Gemäß Artikel 27, Absatz 2, des Protokolls ist der Rücktritt mit 15. Dezember 2012 wirksam geworden.

Kiribati:

Die Regierung der Republik Kiribati erklärt, davon auszugehen, dass der Beitritt zum Kyoto Protokoll in keiner Weise einen Verzicht irgendwelcher nach Völkerrecht bestehender Rechte hinsichtlich Staatenverantwortlichkeit für negative Auswirkungen des Klimawandels darstellt und dass keine Bestimmung des Kyoto Protokolls so ausgelegt werden kann, dass sie Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts derogiert.

Nauru:

Die Regierung der Republik Nauru ist der Auffassung, dass die Ratifikation des Kyoto Protokolls in keiner Weise einen Verzicht auf Rechtsansprüche nach dem Völkerrecht betreffend die Verantwortlichkeit der Staaten für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen darstellt.

Die Regierung Naurus erklärt weiter, dass sie im Lichte der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und Einschätzung der Klimaänderung und ihrer Auswirkungen die Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Artikel 3, des Kyoto Protokolls für unzureichend betrachtet, um den gefährlichen anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem zu verhindern.

Die Regierung Naurus erklärt, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass sie allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts derogieren.

Neuseeland:

Die Ratifikation des Protokolls erstreckt sich nicht auf Tokelau, es sei denn die Regierung Neuseelands übermittelt dem Depositär eine diesbezügliche Erklärung nach entsprechenden Konsultationen mit diesem Territorium.

Vereinigtes Königreich:

Ferner teilte das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. April 2006 mit, dass das Protokoll auf Guernsey und die Insel Man Anwendung findet.

Ferner teilte das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Jänner 2007 sowie am 7. März 2007 mit, dass das Protokoll auf Gibraltar bzw. Jersey, Bermuda, die Kaimaninseln und die Falklandinseln Anwendung findet.

_____________________

1 Stand 31. Mai 2002

Präambel/Promulgationsklausel

Inhalt:

Präambel

Artikel eins, Definitionen

Artikel 2, Politiken und Maßnahmen

Artikel 3, Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen

Artikel 4, Gemeinsame Erfüllung von Verpflichtungen

Artikel 5, Methodische Fragen

Artikel 6, Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten

Artikel 7, Mitteilung von Informationen

Artikel 8, Überprüfung von Informationen

Artikel 9, Überprüfung des Protokolls

Artikel 10, Die Erfüllung bestehender Verpflichtungen weiter vorantreiben

Artikel 11, Finanzierungsmechanismus

Artikel 12, Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

Artikel 13, Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls

Artikel 14, Sekretariat

Artikel 15, Nebenorgane

Artikel 16, Mehrseitiges Beratungsverfahren

Artikel 17, Handel mit Emissionen

Artikel 18, Nichteinhaltung

Artikel 19, Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20, Änderungen

Artikel 21, Annahme und Änderung von Anlagen

Artikel 22, Stimmrecht

Artikel 23, Verwahrer

Artikel 24, Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 25, In-Kraft-Treten

Artikel 26, Vorbehalte

Artikel 27, Rücktritt

Artikel 28, Verbindliche Wortlaute

Anlage A: Treibhausgase und Sektoren / Gruppen von Quellen

Anlage B: Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen nach Vertragsparteien

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –

ALS Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen *), im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet,

IM VERFOLG des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,

EINGEDENK der Bestimmungen des Übereinkommens,

GELEITET von Artikel 3 des Übereinkommens,

IN ANWENDUNG des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung

angenommenen Berliner Mandats –

sind wie folgt übereingekommen:

_____________________________________________________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 1999,

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.2017 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3
Emissionsbegrenzungsverpflichtung, Emissionsreduktionsverpflichtung, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR30004542

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