(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2022,)
(Übersetzung)
Österreich
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 16 Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Jänner 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 3 für Österreich mit 17. April 2005 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Jänner 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20, Absatz 3, für Österreich mit 17. April 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Belarus |
Belgien |
Bulgarien |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
Europäische Gemeinschaft |
Estland |
Finnland |
Frankreich (ohne Neukaledonien,Französisch-Polynesien undWallis und Futuna) |
Georgien |
Italien |
Kasachstan |
Kirgisistan |
Lettland |
Litauen |
Malta |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Moldau |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Norwegen |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
Slowenien |
Spanien |
Tadschikistan |
Tschechische Republik |
Turkmenistan |
Ukraine |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
|
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Belarus
Gemäß Art. 21 des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 24. Oktober 2022 wirksam.Gemäß Artikel 21, des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 24. Oktober 2022 wirksam.
Europäische Gemeinschaft: Erklärung gemäss Art. 19 des Übereinkommens:
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäss dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäss Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
-- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
-- Schutz der menschlichen Gesundheit,
-- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
-- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsakte zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und dass sie dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäss Art. 19 des Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsakte übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird.Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsakte zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und dass sie dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäss Artikel 19, des Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsakte übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass die geltenden Rechtsakte die Umsetzung der aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens resultierenden Verpflichtungen nicht zur Gänze abdecken, da sie sich auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen durch Privatpersonen und Behörden beziehen, die nicht zu den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d zählen, und dass demgemäss zum Zeitpunkt der Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft die Mitgliedstaaten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich sind und dies solange bleiben bis die Gemeinschaft allenfalls in Ausübung ihrer Befugnisse nach dem EG Vertrag die Umsetzung dieser Verpflichtungen abdeckende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erlässt.Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass die geltenden Rechtsakte die Umsetzung der aus Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens resultierenden Verpflichtungen nicht zur Gänze abdecken, da sie sich auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen durch Privatpersonen und Behörden beziehen, die nicht zu den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 2, Absatz 2, Litera d, zählen, und dass demgemäss zum Zeitpunkt der Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft die Mitgliedstaaten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich sind und dies solange bleiben bis die Gemeinschaft allenfalls in Ausübung ihrer Befugnisse nach dem EG Vertrag die Umsetzung dieser Verpflichtungen abdeckende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erlässt.
Die Gemeinschaft weist weiter auf ihre anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung hin, wonach ihre Einrichtungen das Übereinkommen im Rahmen der bestehenden und zukünftigen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten und anderer relevanter gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen auf dem vom Übereinkommens geregelten Gebiet anwenden werden.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen, die durch geltendes Gemeinschaftsrecht erfasst sind, verantwortlich.
Die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer ständigen Entwicklung.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft betreffend einzelne Bestimmungen nach der Richtlinie 2003/4/EC
Zu Art. 9 des Übereinkommens weist die Europäische Gemeinschaft auf Art. 2 (2) und Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen hin. Diese Bestimmungen geben den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit, in Ausnahmefällen und unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Einrichtungen und Organisationen von den Bestimmungen über Überprüfungsverfahren in bezug auf Entscheidungen über Informationsersuchen auszunehmen.Zu Artikel 9, des Übereinkommens weist die Europäische Gemeinschaft auf Artikel 2, (2) und Artikel 6, der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen hin. Diese Bestimmungen geben den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit, in Ausnahmefällen und unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Einrichtungen und Organisationen von den Bestimmungen über Überprüfungsverfahren in bezug auf Entscheidungen über Informationsersuchen auszunehmen.
Aus diesem Grund umfasst die Ratifikation des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft auch Vorbehalte ihrer Mitgliedstaaten in dem Umfang, dass solche Vorbehalte mit Art. 2 (2) und Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG vereinbar sind.Aus diesem Grund umfasst die Ratifikation des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft auch Vorbehalte ihrer Mitgliedstaaten in dem Umfang, dass solche Vorbehalte mit Artikel 2, (2) und Artikel 6, der Richtlinie 2003/4/EG vereinbar sind.
Finnland:
1.Finnland ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 über den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren nicht im Stadium des Entscheidungsprozesses für eine Tätigkeit angewendet werden müssen, in welchem eine grundsätzliche Entscheidung durch die Regierung getroffen wird, die dann vom Parlament bestätigt oder abgelehnt wird; dies unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 im darauf folgenden Stadium des Entscheidungsprozesses für die Tätigkeit anwendbar sind.1.Finnland ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 2, über den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren nicht im Stadium des Entscheidungsprozesses für eine Tätigkeit angewendet werden müssen, in welchem eine grundsätzliche Entscheidung durch die Regierung getroffen wird, die dann vom Parlament bestätigt oder abgelehnt wird; dies unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 2, im darauf folgenden Stadium des Entscheidungsprozesses für die Tätigkeit anwendbar sind.
2. Einige in Anhang I zum Übereinkommen genannte Tätigkeiten können nachfolgende Entscheidungen öffentlicher Behörden erfordern, ob die in Frage stehende Tätigkeit genehmigt wird. Finnland ist der Auffassung, dass jede Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung festlegt, in welchem Stadium die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer den Bestimmungen des Art. 6 unterliegenden Entscheidung, Handlung oder Unterlassung nach Art. 9 Abs. 2 angefochten werden kann.2. Einige in Anhang römisch eins zum Übereinkommen genannte Tätigkeiten können nachfolgende Entscheidungen öffentlicher Behörden erfordern, ob die in Frage stehende Tätigkeit genehmigt wird. Finnland ist der Auffassung, dass jede Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung festlegt, in welchem Stadium die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer den Bestimmungen des Artikel 6, unterliegenden Entscheidung, Handlung oder Unterlassung nach Artikel 9, Absatz 2, angefochten werden kann.
Niederlande Erklärung:
Das Königreich der Niederlande erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, dass es bezüglich einer Partei, die eines der beiden Streitbeilegungsverfahren akzeptiert, beide der in diesem Absatz als verpflichtend genannten Streitbeilegungsverfahren akzeptiert.Das Königreich der Niederlande erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, dass es bezüglich einer Partei, die eines der beiden Streitbeilegungsverfahren akzeptiert, beide der in diesem Absatz als verpflichtend genannten Streitbeilegungsverfahren akzeptiert.
Norwegen:
Norwegen erklärt gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, dass es die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen wird.Norwegen erklärt gemäss Artikel 16, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens, dass es die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen wird.
Schweden Vorbehalt:
Schweden bringt einen Vorbehalt zu Art. 9 Abs.1 an, und zwar hinsichtlich des Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bei Entscheidungen, die vom Parlament, der Regierung und von Ministern über die Freigabe amtlicher Dokumente beinhaltender Angelegenheiten getroffen wurden.Schweden bringt einen Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz , an, und zwar hinsichtlich des Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bei Entscheidungen, die vom Parlament, der Regierung und von Ministern über die Freigabe amtlicher Dokumente beinhaltender Angelegenheiten getroffen wurden.
Ein Vorbehalt wird ferner zu Art. 9 Abs. 2 angebracht, und zwar hinsichtlich des Zugangs von Umweltorganisationen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bezüglich Entscheidungen über lokale, Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordernde Planungen.Ein Vorbehalt wird ferner zu Artikel 9, Absatz 2, angebracht, und zwar hinsichtlich des Zugangs von Umweltorganisationen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bezüglich Entscheidungen über lokale, Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordernde Planungen.
Dies gilt auch für Entscheidungen betreffend die Erteilung von Genehmigungen, die von der Regierung als erster Instanz getroffen werden, zum Beispiel nach dem Erdgasgesetz (2000:599) oder nach einer Berufung gemäß Kapitel 18 des schwedischen Umweltgesetzes. Die Regierung strebt an, dass Schweden in Kürze den gesamten Art. 9 Abs. 2 erfüllen wird.Dies gilt auch für Entscheidungen betreffend die Erteilung von Genehmigungen, die von der Regierung als erster Instanz getroffen werden, zum Beispiel nach dem Erdgasgesetz (2000:599) oder nach einer Berufung gemäß Kapitel 18 des schwedischen Umweltgesetzes. Die Regierung strebt an, dass Schweden in Kürze den gesamten Artikel 9, Absatz 2, erfüllen wird.
Schweiz
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.13].Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .13].
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich versteht die Bezugnahmen in Art. 1 und dem siebenten Absatz der Präambel dieses Übereinkommens auf das Recht jedes Menschen, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben als Ausdruck einer Bestrebung, die zur Aushandlung dieses Übereinkommens geführt hat und die vom Vereinigten Königreich vollständig geteilt wird. Die Rechte, die jede Vertragspartei nach Art. 1 garantiert, sind auf das Recht auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt.Das Vereinigte Königreich versteht die Bezugnahmen in Artikel eins und dem siebenten Absatz der Präambel dieses Übereinkommens auf das Recht jedes Menschen, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben als Ausdruck einer Bestrebung, die zur Aushandlung dieses Übereinkommens geführt hat und die vom Vereinigten Königreich vollständig geteilt wird. Die Rechte, die jede Vertragspartei nach Artikel eins, garantiert, sind auf das Recht auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt.