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Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Anl. 1

Kurztitel

Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 88/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

17.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhänge Anhang I

Liste der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten

  1. Absatz einsEnergiebereich
    1. Mineralöl- und Gasraffinerien;
    2. Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen;
    3. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW);
    4. Kokereien;
    5. Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren *1) (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt);
    6. Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
    7. Anlagen
      1. mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
      2. mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle;
      3. mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
      4. mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle;
      5. mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
  2. Absatz 2Herstellung und Verarbeitung von Metallen
    1. Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze;
    2. Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde;
    3. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
      1. Litera i
        Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
      2. Sub-Litera, i, i
        Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
      3. iii
        Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde;
    4. Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;
    5. Anlagen
      1. Litera i
        zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;
      2. Sub-Litera, i, i
        zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen;
    6. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.
  3. Absatz 3Mineralverarbeitende Industrie
    1. Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
    2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest;
    3. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
    4. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
    5. Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3.
  4. Absatz 4Chemische Industrie

    Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten unter Nummer 4 bedeutet die Herstellung der unter den Buchstaben a bis g genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang:

    1. Litera a
      Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie
      1. Litera i
        einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen);
      2. Sub-Litera, i, i
        sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxiden;
      3. iii
        schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;
      4. Sub-Litera, i, v
        stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten;
      5. Litera v
        phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;
        1. Sub-Litera, v, i
          halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;
      6. vii
        metallorganischen Verbindungen;
      7. viii
        Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);
      8. Sub-Litera, i, x
        synthetischen Kautschuken;
      9. Litera x
        Farbstoffen und Pigmenten;
      10. Sub-Litera, x, i
        Tensiden;
    2. Litera b
      Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie
      1. Litera i
        Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;
      2. Sub-Litera, i, i
        Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren;
      3. iii
        Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;
      4. Sub-Litera, i, v
        Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;
      5. Litera v
        Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid;
    3. Litera c
      Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern);
    4. Litera d
      Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden;
    5. Litera e
      Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens;
    6. Litera f
      Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen;
    7. Litera g
      Chemieanlagen, in denen chemische oder biologische Verfahren zur Herstellung von Zusatzstoffen in Eiweißfuttermitteln, Fermenten und anderen Eiweißstoffen angewandt werden.
  5. Absatz 5Abfallbehandlung
    1. Anlagen zur Verbrennung, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle;
    2. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
    3. Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag;
    4. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.
  6. Absatz 6Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnerwerten.
  7. Absatz 7Industrieanlagen zur Herstellung von
    1. Litera a
      Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
    2. Litera b
      Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt.
  8. Absatz 8
    1. Litera a
      Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen *2) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr;
    2. Litera b
      Bau von Autobahnen und Schnellstraßen *3);
    3. Litera c
      Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
  9. Absatz 9
    1. Litera a
      Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 t zugänglich sind;
    2. Litera b
      Seehandelshäfen, mit Binnen- und Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen können.
  10. Absatz 10Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.
  11. Absatz 11
    1. Litera a
      Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3 pro Jahr an Wasser umgeleitet werden;
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m3 pro Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.

    In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

  12. Absatz 12Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t pro Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 m3 pro Tag bei Erdgas.
  13. Absatz 13Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.
  14. Absatz 14Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
  15. Absatz 15Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
    1. Litera a
      40.000 Plätzen für Geflügel;
    2. Litera b
      2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
    3. Litera c
      750 Plätzen für Säue.
  16. Absatz 16Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.
  17. Absatz 17Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.
  18. Absatz 18Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200.000 t und mehr.
  19. Absatz 19Sonstige Tätigkeiten:
    1. Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt;
    2. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag;
    3. a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;
      1. Litera b
        Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
        1. Litera i
          tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;
        2. Sub-Litera, i, i
          pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert);
    4. Litera c
      Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
    5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;
    6. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr;
    7. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.
  20. Absatz 20Jede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 1 bis 19 erfasst ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  21. Absatz 21Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf die genannten Vorhaben, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich zur Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Methoden oder Produkte über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, sie würden wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit haben.
  22. Absatz 22Jede Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien/Schwellenwerte in diesem Anhang erreicht. Jede sonstige Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens.

___________________________

1 Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

2 „Flughäfen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Flughäfen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

3 „Schnellstraßen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Schnellstraßen nach der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens vom 15. November 1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR).

Schlagworte

Mineralölraffinerie, Vergasungsanlage, Röstanlage, Primärschmelzung, Nitrosoverbindung, Nitroverbindung, Einnährstoffdünger, Startbahngrundlänge, Binnenhafen, Grundwasserentnahmesystem, Entnahmevolumen, Ölpipeline, Gaspipeline, Behandlungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20004171

Dokumentnummer

NOR40065743

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