Bundesrecht konsolidiert

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Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 8

Kurztitel

Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 88/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

17.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente

Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  1. Litera a
    Für eine effektive Beteiligung ausreichende zeitliche Rahmen sollten festgelegt werden;
  2. Litera b
    Vorschriftenentwürfe sollten veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und
  3. Litera c
    die Öffentlichkeit sollte unmittelbar oder über sie vertretende und beratende Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird so weit wie möglich berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20004171

Dokumentnummer

NOR40065728

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