Bundesrecht konsolidiert

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Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 21

Kurztitel

Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 88/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

17.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 21

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20004171

Dokumentnummer

NOR40065741

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